Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5004.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den zweiten Nachtrag zum Statute der 
Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft. Vom 27. Dezember 1858. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem die Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft in der Generalversamm- 
lung vom 21. Juli 1858. die Vermehrung des Gesellschaftskapitals um 
100,000 Thaler und außerdem in Ergänzung des F. 17. des unterm 13. März 
1846. (Gesetz= Sammlung S. 129.) Allerhöchst bestätigten Statuts die Aus- 
gabe von soceenanmten. Talons Behufs Erhebung neuer Serien von Dioviden- 
denscheinen für die Stammaklien beschlossen und zu dem Ende die in dem an- 
liegenden zweiten Nachtrage zum Statute enthaltenen Bestimmungen zur Be- 
stätigung vorgelegt hat, wollen Wir diesen Beschlüssen und dem gedachten 
Nachtrage Unsere Genehmigung hierdurch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst der Anlage durch die Gesetz-Samm- 
lung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. Simons. 
Zweiter Nachtrag 
zu den 
Statuten der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft. 
g. 1. 
Der Gesellschaftsfonds wird um die Summe von Einmal hundert tau- 
send Thalern vermehrt, die verwendet werden sollen: 
1) zur Ausführung der zum Betriebe erforderlichen Neubauten auf den 
Bonhöffn Neisse und Grottkau; 
2) zur Vermehrung der Betriebsmittel. 
Sohrgang 1856. (Nr 5004.) 3 S. 2.
	        
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