Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Sollte sich die Hochwasserhöhe durch Marken an den Dämmen oder an 
nahe liegenden Punkten nicht überall mit Sicherheit feststellen lassen, so ist der 
Dübener Pegel als Maaßstab zu nehmen und die Dammhbhe so zu nornali- 
stren, daß sie mit Rücksicht auf das Gefälle des Flusses einer Pegelhöhe von 
I!7 Fu# entspricht. 
Ergiebt die spätere Erfahrung, daß diese Dammhöhe oder die oben an- 
gegebene Srärke der Oeiche zu ihrer Sicherheit nicht ausreichend ist, so bleibt 
es der Regierung vorbehalten, nach Anhörung des Oeichamtes eine größere 
Höhe und Stärke der Deiche vorzuschreiben, und sind die Deichhalter ver- 
pflichtet, die Normalisirung alsdann demgemäß weiter zu vervollständigen. 
Die Deichhalter sind: 
4) die bauerliche Gemeinde Brösa. 
Sie normalisirt und unterhält die Deichstrecke von der Höhe, auf 
welcher das Dorf liegt, bis zu dem Punkte, in welchem der im Jahre 
1858. neu geschüttete Deich den alten Rösaer Dorfdeich trifft. 
Die Kosten der Normalistrung und Unterhaltung der Deiche werden 
aus der Brösaer Gemeindekasse bestritten; aus derselben wird auch das 
Material zu den Deichen bezahlt, während das Maifeld zum Damme, 
ingleichen ein drei Fuß breiter Grasstreifen hinter dem Damme von den 
Adjazenten gegen die künftige unentgeltliche Benutzung der Dämme und 
dieses Streifens zur Grasnutzung, bei deren Ausübung die beichpolizer 
uchn Beschränkungen zu beobachten sind, ohne Bezahlung hergegeben 
wird. 
2) An den Brösaer Gemeindedeich schließt sich der Rösaer Gemeindedeich. 
Er läuft bis zu demjenigen Punkte auf der Rösaer Flur, wo der alte 
Rittergutsdeich von dem Deiche, der von der Fähre herabkommt, getrof- 
5 kord Dieser Punkt liegt wenige Ruthen unterhalb der Bauern- 
euse. 
Der Deich behält seine bisherige Lage. Zur Normalistrung und 
Unterhaltung wird in der Art beigetragen, daß die Gutsherrschaft Rösa 
jedesmal ein Sechsundzwanzigstel der Gesammtkosten und außerdem nach 
Verhältniß ihres bäuerlichen Grundbesitzes wie jeder andere bäuerliche 
Besitzer in der Flur Beiträge leistet, im Uebrigen diese Last fortan von 
den bäuerlichen Grundbesitzern und der Parre nach Verhältniß des 
Werths der eingedeichten und geschützten Niederungsfläche unter sich auf- 
gebracht wird. In gleicher Weise wird auch das Material zur Deich- 
schütrung, wo es entnommen wird, entschädigt, während, wie in der Ge- 
meinde Brösa, das Maifeld und der hinter dem Deiche zur Gräserei 
liegen bleibende Streifen von drei Fuß, gegen unentgeltliche Benutzung 
des anstoßenden Dammes und des Grasstreifens zur Gräserei, von den 
Adjazenten ohne Vergütigung hergegeben wird. 
(Ne. 5140.1 3) Vom
	        
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