Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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K. 2. 
Die Beschlüsse der Kommission bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit. 
g. 3. 
Die in Berlin anwesenden Mitglieder der Kommission erwaͤhlen bei ihrem 
ersten Zusammentreten einen geschaͤftsfuͤhrenden Sekretair und einen Ausschuß 
von drei Mitgliedern. Der Sekretair kann auch zum Ausschußmitglied gewaͤhlt 
werden, darf jedoch eine dieser beiden Wahlen ablehnen. 
K. 1. 
Die Kommission beschäftigt sich zunächst mit der Auswahl der zur Preis- 
bewerbung geeigneten Werke und bereitet die darüber zu entwerfende Liste so 
zeitig vor, daß sie nach Verlauf eines Monats geschlossen und dem Ausschuß 
übergeben werden kann. 
g. 5. 
Für den ersten am 10. November 1860. zu ertheilenden Preis kommen 
die seit dem Jahre 1857. hervorgetretenen Werke in Betracht; für die spä- 
teren Preisertheilungen sind jedesmal die neueren, seit dem letzten Zusammen- 
treten der Kommission bekannt gewordenen Werke zu berücksichtigen. Werke, 
welche vor dem Beginn des jedesmaligen dreijahrigen Zeitraums herausgegeben 
oder auf der Bühne erschienen sind, bleiben jedenfalls ausgeschlossen. 
g. 6. 
Zur Auswahl werden nur solche in Deutscher Sprache verfaßte neue 
Originalwerke der dramatischen Literatur zugelassen, welche durch eigenthuͤm- 
liche Erfindung und gediegene Durchbildung in Gedanken und Form einen 
dauernden Werth haben. abei sind solche Wrte besonders zu beruͤcksichtigen, 
welche zur Auffuͤhrung auf der Buͤhne sich vorzugsweise eignen, ohne doch dem 
voruͤbergehenden Geschmack des Tages zu huldigen. Es gilt gleich, ob die 
Form eine metrische oder prosaische sei. 
. 7. 
Der Ausschuß prüft die sämmtlichen von der Kommission zur Auswahl 
vorgeschlagenen Werke und erstattet darüber einen schriftlichen Bericht an die 
Kommission, welcher bis Ende Juni abgeliefert sein muß und durch den Se- 
kretair bei sämmtlichen Mitgliedern in Umlauf gesetzt wird. In der Mitte 
Septembers findet dann in Berlin die Schlußsitzung statt, von welcher die 
auswärtigen Mitglieder der Kommission mit dem Anheimgeben, sich persönlich 
dazu
	        
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