Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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dazu einzufinden, rechtzeitg u benachrichtigen sind. In dieser Sitzung wird 
unter gewissenhafter Berü schtigung der Gutachten der etwa abwesenden Kom- 
missionsmitglieder über die Preisertheilung entschieden. 
g. 8. 
Der von der Kommission gefaßte Beschluß wird in einem von allen 
Mitgliedern unterzeichneten Berichte Unserm Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten angezeigt und von diesem Uns zur Bestätigung 
vorgelegt. 
K. 9. 
Die Preisertheilung wird durch Unsern Minister der Fgeistichen, Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheiten am 10. November zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
S. 10. 
Sollte kein Werk des Preises würdig befunden worden sein, so wird 
nach Verlauf der nächsten dreijährigen Periode der Geldpreis für das als- 
dann gekrönte Werk rerdoppelt, oder es sind geeigneten Falls zwei Preise zu 
ertheilen. 
Bei längerem Mangel an preiswürdigen Werken kann auf Antrag der 
Kommission eine dem Preis gleichkommende Geldsumme auf eine oder die 
andere Weise zur Anerkennung und Förderung Deutscher Dichtkunst verwen- 
det werden. 
Der Preis darf nicht öfter als zweimal demselben Autor ertheilt werden. 
Bei der zweiten Ertheilung fällt die Denkmünze binweg. 
K. 11. 
Die von Mitgliedern der Kommission verfaßten Werke (sind von der 
Preisertheilung ausgeschlossen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1839. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Patow. 
v. Bethmann-Hollweg. 
  
(Nr. 5143—5114.) 752 (Nr. 5144.)
	        
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