Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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von Einhundert Thalern, von Nr. 1. bis Nr. 1000., nach dem anliegenden 
Schema (I.) stempelfrei ausgefertigt. 
Jeder Obligation werben Zinskupons und ein Talon zur Erhebung fer- 
nerer Kupons nach den anliegenden Schemas (II. und III.) beigegeben. Diese 
Kupons, sowie der Talon, werden nach Ablauf des letzten Jahres, fuͤr welches 
sie ausgereicht worden, zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prio- 
ritäts-Obligationen, Zinskupons und Talons werden von zwei Direktionsmit- 
gliedern oder Stellvertretern, sowie von dem Rendanten unterzeichnet. Auf 
der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
S. 2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier und einem halben Prozent 
jährlich postnumerando verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen 
am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen 
von Priorikärs-Obligetionen, welche innerhalb vier Jahren von dem in dem 
betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage an nicht erhoben worden sind, 
verfallen zum Besten der Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljähr- 
lich die Summe von fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch die einge- 
löseten Prioritäts-Obligarionen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisen- 
bahn-Unternehmens verwendet wird. " 
Die Zurückzahlung der zu amortifirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli 
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1859. 
Ee bleibt jedoch der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft vorbehalten, den 
Amortisationsfonds durch Beschluß der Generalversammlung zu verstärken und 
auch außerhalb des Amoretisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhan- 
dene J——t zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes 
einzulösen. 
. In beiden Faͤllen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, 
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Fesl- 
stellung der Kündigungsfrist und des Rückzahlungstermins überlassen. Ueber 
die 8 Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten 
Königlichen Kommissariate alljahrlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. 4. 
. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu= 
biger der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft 
an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm- 
aktien nebst deren Dividenden. 
g. 5.
	        
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