Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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g. õ. 
Zur Ausfuͤhrung des Entwaͤsserungsunternehmens ist die Kassirung der 
Dietersdorfer Kupfermühle am Vansow-Fließ nothwendig. Der Eigenthümer 
dieser Mühle nebst Zubehör, Rittergutsbesitzer Constantin v. Knebel-Dbberitz, 
isi seiner Erklarung gemäß verpflichtet, der Genossenschaft die Wasserkraft der 
Kupfermühle für ein Kapital von 5500 Thalern zu verkaufen, das Schneide- 
mihlengebede und das Tagelöhnerhaus, welche sich auf dem Areal der Kupfer- 
mühle befinden, auf eigene Kosien abzubrechen, und dasjenige Terrain aus dem 
Areal des Ritterguts Hierersdorf und der Kupfermühle unentgeltlich abzutreten, 
welches zur Ausführung des Entwässerungsunternehmens erforderlich ist. Im- 
gleichen wird von dem Eigenthümer des Ritterguts Wutzig das hierzu nöthige 
Terrain unentgeltlich abgetreten. Auch bewendet es bei der Erkl#rung der 
Eigenthümer der Rittergüter Wutzig und Oietersdorf, sowie des Kupfermühlen- 
grundstücks, wonach sie allen Entschädigungsansprüchen gegen die Genossen- 
schaft für entbehrte Nutzungen solcher ihnen gehörigen Grundstücke, welche bei 
der Ausführung des Entwässerungsunternehmens zu vorübergehenden Zwecken, 
namentlich zur Ablagerung von Bammaterialien, Auswurf der Erde #rc. ge- 
braucht werden, entsagen. 
S. 6. 
Die Kosten der Grenzfesistellung der abzulassenden, resp. zu senkenden 
Seen werden von den Eigenthümern derselben nach Verhältniß der Länge der 
Ufer der ihnen an diesen Seen gehörigen Antheile entrichtet. 
Die Eigenthümer der qu. Seen sind verpflichtet, die in Folge der Ent- 
wässerung aufzuhebenden, darauf haftenden Servitute ohne Konkurrenz der Ge- 
nossenschaft abzulösen, die erforderlich werdenden Trankstätten den Berechtigten 
anzuweisen, und sich die etwa fehlenden, zur Nutzung der trocken zu legenden 
Seeantheile nothwendig werdenden Gräben, Wee und resp. Triften auf allei- 
nige Kosten einzurichten und zu unterhalten. Grenzgräben werden von den 
Nachbarn gemeinschaftlich, und zwar von Jedem zur Hälfte, angelegt und 
unterhalten. Das zu diesen Anlagen erforderliche Terrain wird von den Mit- 
gliedern der Genossenschaft aus ihren Grundstücken unentgeltlich abgerreten. 
. 7. 
Die Genossenschaft ist befugt, soweit dies zur Ausführung der Entwässe- 
rung erforderlich ist: 
a) die Aufhebung oder Veränderung anderer Mühlenwerke, und 
b) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, die Einrdumung 
einer Servitut, oder die vorübergehende Benutzung von Grundstücken, 
(Nr. 5156) 77“ gegen
	        
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