Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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in gleichen die Kosten der nach §. 2. Nr. 4. etwa noch einzurichtenden Binnen- 
gräben und Bewässerungsvorrichtungen werden nach besonderen Katastern auf- 
gebracht, soweit die Festsiellung besonderer Beitragsverhältnisse für diese Anla- 
gen nothwendig wird. 
9. 7. 
Die Aufstellung sowohl des allgemeinen, als der besonderen Kataster 
erfolgt unter Leitung des Koͤniglichen Kommissarius, welcher, insoweit es ns- 
thig, zwei von dem Oberpräsidenten der Provinz zu ernennende Boniteurs zu- 
zieht und sich bei dem Einschätzungsgeschckfte zeisweise durch einen Feldmesser 
oder Katasterbeamten vertreten lassen kann. 
g. 8. 
Von dem Kataster sind für die Grundstücke jedes Gemeindebezirks Aus- 
age bei den betreffenden Gemeindevorständen vier Wochen lang offen zu legen. 
Bünen gleicher Frist kann das vollständige Kataster in dem Geschäfeslokale 
zu Bedburg eingesehen werden. 
Nur binnen dieser Frist sind Beschwerden gegen das Kataster zulässig. 
Dieselben sind bei dem Königlichen Kommissarius anzubringen. Die Zeit der 
Offenlegung ist durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Cöln 
und O#geor zur öffentlichen Kenn#niß zu bringen und außerdem in den ein- 
zelnen Gemeinden des Meliorationsbezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. ODie vierwöchentliche Beschwerdefrist beginnt mit dem dritten Tage 
nach der Ausgabe der betreffenden Amtsblattsnummern, welche die Bekannt- 
machung der Offenlegung enthalten. 
Der Kommissarius hat die eingehenden Beschwerden unter Zuziehung 
des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und der erforderlichen 
Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind von dem Ober- 
prdsidenten der Provinz zu ernennen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und 
des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder Katasterbeamter, hinsichts der 
ökonomischen Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasser- 
bauwersiändiger beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit den Resultaten 
einverstanden, worüber sie sich binnen acht Tagen, nachdem ihnen dasselbe be- 
kannt gemacht worden, zu erkläxren haben, so wird das Kataster demgemäß be- 
richtigt, anderenfalls werden die Aklen dem Oberpräsidenten der Provinz zur 
Emscheidung vorgelegt. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
i1 e dagegen an den Minister für die landwinhschaftichen Angelegenheiten 
zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten ihrer Untersuchung 
und Entscheidung den Beschwerdeführer. 
—m— 5008) Das
	        
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