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der dreizehnte Bezirk aus den Betheiligten in der Buͤrgermeisterei Weveling-
ofen,
der vierzehnte Bezirk aus den Betheiligten in den Bürgermeisiereien Hülch-
ral. Holzheim, Norf, Neuß und Grimlinghausen
gebildet wird.
In dem dritten, vierten, sechsten und dreizehnten Wahlbezirke werden je
zwei Deputirte und eben so viele Stellvertreter, und in den neun anderen Wahl-
bezirken je ein Deputirter und ein Stellvertreker gewählt.
Der Besitz von je fünf Morgen der drikten Meliorationsklasse (GF. 6.),
oder ein, dem Beitrage nach fünf Morgen in dieser Klasse entsprechender
Grundbesitz in den anderen Klassen berechtigt zu Einer Stimme, der Besitz
von zehn Morgen dritter Klasse zu zwei Stimmen und so fort für jede fünf
Morgen dritter Klasse Eine Stimme mehr; jedoch darf in keinem Falle ein
Genossenschaftsmitglied mehr als zehn Stimmen in sich vereinigen.
Solche Genossenschaftsmitglieder, welche weniger als fünf Morgen
dritter Klasse, oder in anderen Klassen dem Beitrage nach weniger als fünf
Morgen dritter Klasse entsprechende Grundstücke besitzen, können sich bei der
Wahl zusammenthun und für je fünf Morgen dritter Klasse oder den ent-
sprechenden Besitz in anderen Klassen Eine Sti me durch einen Deputirten ab-
geben lassen.
Wahlkommissarius ist der jedesmalige Bürgermeister der Bürgermeislerei,
welcher der Wahlkreis angehört. In denjenigen Wahlkreisen, welche sich über
mehrere Bürgermeistereien erstrecken, fungirt der an Dienstjahren älleste Bürger-
meister als Wahlkommissarius.
Als Deputirter ist derjenige gewählt, auf welchen sich die absolure Mehr-
heit der Stimmen der bei der Abstimmung gegenwärtigen stimmberechtigten
Genossenschaftsmitglieder vereinigt. Zu der Wahl sind alle stimmberechtigten
Genossenschaftsmitglieder auf ortsübliche Weise, und zwar vierzehn Tage
vor dem Wahltermine und unter Bekanntmachung mit dem Zwecke der Ver-
sammlung einzuladen. Wer ausbleibt, begiebt sich für diese Wahl seines
Stimmrechts.
Die Wählerliste wird sechs Wochen vor dem Wahltermine am Sitze der
Genossenschaft ausgelegt. Reklamationen gegen dieselbe müssen spätestens vier-
zehn Tage vor dem Termine angemeldet werden. Spätere Reklamationen
werden für diese Wahl nicht berücksichtigt.
Alle drei Jahre scheiden sechs Deputirte und deren Stellvertreter aus
und werden durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste, resp. das zweite Mal
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder bewähle werden. Wählbar ist jedes
Genossenschaftsmitglied, welches den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht
(Nr. 5008.) 57 durch