Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat und nicht Unterbeamter der Ge- 
nossenschaft ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung, 
und es muß in einem solchen Falle für die Dauer, während welcher der un- 
fdhig Gewordene noch als Vorstandsmitglied zu fungiren gehabt haben würde, 
eine Neuwahl getroffen werden. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwie- 
ersohn, so wie Brüder und Schwäger, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Vorstaudes sein. Sind dergleichen Berwandte zugleich gewählt, so wird der 
aͤltere allein zugelassen. 
F. 18. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und anderen Verhinderungs= 
fällen des Vorstandsmitgliedes dessen Stelle ein und trikk selbst als solches 
ein, wenn das Vorslandsmitglied, dessen Stellvertreter er war, während seiner 
Wahlzeit flirbt, den Grundbesitz in seinem Wahlbezirke aufgiebt, oder seinen 
bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Orte nimmt. In diesem Falle muß 
zur Wahl eincs neuen Stellvertreters geschritten werden. 
S. 19. 
Der Vorstand hat den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unter- 
stützen, das Beste der Genossenschaft überall wahrzunehmen und namentlich: 
1) den Etat jährlich festzustellen, 
2) die Jahresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten 
zu ertheilen, 
3) über den Erlaß oder die Stundung von Beiträgen und über die Er- 
hebung von Prozessen zu beschliegen, 
4) die Genehmigung von Verträgen und Vergleichen, deren Gegenstand 
den Betrag von funfzig Thalern übersteigt, zu ertheilen, " 
5) über die Ausführung neuer Anlagen oder die Veränderung der beslehen- 
den, über außerordentliche Genossenschaftsbeiträge und etwaige Anleihen 
zu beschließen, 
0) desgleichen über die Vergütungen für abgelretene Grundstücke und Ent- 
nahme von Materialien, 
7) deögleichen über die Anstellung und Gehälter der Beamten der Genossen 
schaft, mit Ausnahme des Direktors, und über die Dienstinstruktionen 
für die Genossenschaftsbeamten, ferner 
8) die Erlassung von Reglements über die Instandhaltung und Benntzung 
der gemeinschaftlichen Anlagen zu berathen, und 
9) die Mitglieder des Schiedsgerichts zu wählen. 
8 10) Der
	        
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