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10) Der Grabenschau muß jeder Depmirte in seinem Wahlbezirke beiwohnen
und ! berechtigt, auch in den übrigen Bezirken an der Schau Theil
zu nehmen.
S. 20.
Die Genehmigung der Ober-Aufsichtsbehörde ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Ober-
aüeen auf die regelmaßige Verzinfung und Tilgung der Schuld
zu halten hat,
b)) zu den Projekten über die Anlage neuer Hauptgräben, Brücken, Stau-
werke und Schleusen, und über die Verlegung und Veränderung der be-
slehenden Graben und Abzugskanäle,
c) zur Veräußerung von Grundslücken der Genossenschaft und zum Ankaufe
solcher für die Genossenschaft,
d) zu den Beschlüssen über Anstellung und die Gehdlter des Rendanten und
des Kanalinspektors, sowie über die denselben zu ertheilenden Dienst-
Instruktionen.
Sollte der Vorstand ganz ungenügende Besoldungen bewilligen, so können
dieselben von der Ober-Aufsichtsbehörde nöthigenfalls erhöht werden.
K
Der Vorstand versammelt sich alljährlich wenigstens einmal im Monat
Mai nach der Frühjahrs-Grabenschau, um die Jahresrechnung abzunehmen,
den Etat festzusetzen und die sonst erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Außerordentliche Versammlungen des Vorstandes werden nach Bedürf-
mniß vom Direktor berufen.
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen, mit Ausnahme dringen-
der Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termine erfolgen und die zu verhan-
delnden Gegenfstände ergeben.
Um gültige Beschlüsse fassen zu können, muß wenigstens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sein.
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegensiand
berufenen Versammlung statt, wenn die Versammlung wegen ungenügender Zahl
der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der zweiten
Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht isi. In einem solchen Falle kann
ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitglieder, einschließlich
des Direktors oder seines Stellvertreters, anwesend sind. In den Versamm-
lungen führt der Direktor den Vorsitz und giebt bei Seimmengleichheit den
Ausschlag.
(Nr. 5008.) Die