Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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zönder Vortheile durch die Anlage erwachsen, welche ihn genügend ent- 
igen. 
Die an den zu regulirenden Flüssen und Gräben zur Zeit vorhandenen 
Bäume und Sträucher * ohne Entschaͤdigung von den Eigenthuͤmern nach 
der ihnen von dem Königlichen Kommissarius zu ertheilenden Anweisung fork- 
zurdumen. 
g. 33. 
Die Entscheidung daruͤber, welche Gegenstände in den einzelnen Fällen 
der Expropriation unterliegen, wird von derjenigen Regierung getroffen, in 
deren Bezirk jene Gegenstände gelegen sind. Die Ermittelung und Feslsetzung 
der Entschädigung erfolgt beim Mangel der Einigung in dem für die Expro- 
priationen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren. 
S. 31. 
1) Die Eigenthümer der ##n Meliorationsgebiete belegenen Grundstücke 
sind verpflichtet, den Beamten und Arbeitern der Genossenschaft den 
nothwendigen Zugang zu den Meliorationswerken über ihre Grundstücke 
zu gestatten. Durch die für diese Beamten zu erlassende Geschäfts- 
Anweisung wird Vorsorge getroffen werden, daß hierbei Beschädigungen 
möglichst vermieden werden. 
2) Die Eigenthümer der an die Flüsse und Gräben sioßenden Grundstücke 
haben den zur Räumung Verpflichteten den nöthigen Zugang über ihre 
Grundstücke zu gestatten und den Grabenauswurf auf ihren Grund- 
stücken zu dulden. Sie sind dagegen berechtigt, sich dieses Auswurfes, 
insoweit er nicht zur Erhöhung und Unterhaltung von Dämmen, oder 
ur Ausfüllung alter Flußläufe verwendet wird, zu ihrem Vorhheile zu 
edienen. 
3) Die Deiche und das zwischen diesen und dem Flusse slehende Vorland, 
imgleichen alles Land innerhalb der Breite einer Rukhe zu beiden Sei- 
ten der Flüsse und Hauptkandle und innerhalb drei Fuß Breite zu bei- 
den Seiten der sonstigen Graben, darf nicht anders als durch Gras- 
ewinnung genutzt werden. Zu etwaigen Baumpflanzungen auf diesen 
lächen ist die Genehmigung des Genossenschaftsdirektors erforderlich, 
zeche, jedoch darüber zuvor das Gutachten des Kanalinspektors einzu- 
holen hat. 
g. 35. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. 
Dieselbe wird bis N vollständigen Ausführung des festgestellten Me- 
liorationsplans von dem Oberprdsidenten der Rheinprooinz — in höherer In- 
Jabrgang 1859. (Nr. 5008.) 70 stanz 
Eigenthums- 
Beschrän- 
kungen. 
Oberaufficht 
bes Staats.
	        
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