Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Die Beitragspflicht ruht unabloͤslich auf den Grundstuͤcken, sieht den 
oͤffentlichen Lasten gleich und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. 
g. 6. 
Die Erfuͤllung der Beitragspflicht kann von der Verwaltungsbehoͤrde 
des Verbandes im Wege der Exekurion, wie bei den öffentlichen Lasten, er- 
zwungen werden, und zwar auch gegen Bchter, Nutznießer, oder andere Be- 
sitzer des verpflichteren Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigent- 
lich Verpflichteren. 
g. 7. 
Die Beitraͤge werden auf das Ausschreiben des Vorstandsvorsitzenden 
(. 13. und 25.) zum ersten Mai und ersten November jeden Jahres emrrich- 
tel, und zwar beziehungsweise durch die Steuer-Ortserheber eingezogen und an 
die Verbandskasse abgeführt. 
Von der Staats-Aufsichtsbehörde können in besonders dringenden Fällen 
auch andere Zahlungstermine auf den Antrag des Vorstandes des Verbandes 
festgesetzt werden. 
S. 8. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundslücke in zwei Hauptklassen 
zu kheilen. Die eine besteht aus den zunächst der Bartsch und der Oder gele- 
genen, von dem Rückstau derselben betroffenen 5000 Morgen des Landgraben- 
Wassergebiets und heißt die zweite Hauptklasse, die andere umfaßt alle 
übrigen Grundstücke desselben und heißt die erste Hauptklasse. Die Ge- 
sammrkosten werden von diesen beiden Klassen dergestalt aufgebracht, daß zwei 
Morgen der ersten so viel beitragen, als fünf Morgen der zweiten. Jede der 
beiden Hauptklassen zerfällt in zwei Unterabtheilungen, von denen die zweite 
diejenigen Grundstücke der Hauptklasse umfaßt, welche ihrer Lage nach von der 
Regulirung der Landgräben einen erheblich geringeren Vortheil haben, als die 
übrigen. Je zwei Morgen jeder ersien Unterabtheilung tragen so viel zu den 
Kosten bei, wie je drei Morgen der zweiten der nämlichen Haupkklasse. 
. 9. 
Der Regierungskommissarius slellt das Kakaster mit Zuziehung der Be- 
theiligten, resp. ihrer Bevollmächtigren, für welche schriftliche Vollmacht ge- 
nügt, und nach Befinden unker Mitwirkung von Sachverständigen auf. 
r. 5014) 8“ K. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.