Contents : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

446  Zwangsvollstrechung

Pfändung  des  Anspruchs  auf  Herausgabe  einer  beweglichen  Sache  hat
die  Bollstrechungsbehörde  anzuordnen,  daß  die  Sache  an  einen  von
ihr  zu  beauftragenden  Vollstrechungsbeamten  herauszugeben  sei  (8  60).
Bei  Pfändung  eines  Anspruchs,  der  eine  unbewegliche  Sache  betrifft,
ordnet  die  Vollstrechungsbehörde  die  Herausgabe  der  Sache  an  einen
auf  ihren  Antrag  vom  Amteger.  zu  bestellenden  Sequestor  an;  die
Z.  in  die  herausgegebene  Sache  erfolgt  alsdann  nach  den  Grundsätzen
für  die  Z.  in  unbewegliche  Sachen  (8  61).  Uber  Einwendungen  des
Schuldners  oder  Dritter  gegen  den  Anspruch  oder  die  Zulässigkeit  der
Anordnung  der  Z.  entscheidet  die  Verwaltungsbehörde  (§8  10,  122,
72  4,  über  Einwendungen  gegen  das  Verfahren  oder  die  Verpflichtung
des  Dritten  das  Amtsgericht  (Ges.  §§  11,  122,  ABO.  8  2).  Die  Zuständigkeit
  des  Amtsger.  tritt  ferner  ein  in  den  Fällen  von  §  8  des
Ges.  (Widerspruch  des  Dritten  wegen  eines  ihm  zustehenden  Rechts  an
dem  Gegenstand  der  Z.),  von  §  25  (Ansprüche  Dritter  auf  vorzugsweise
  Befriedigung),  von  §§  27,  53  (Abnahme  des  Offenbarungseides),
von  §§  48,  69  8  des  Ges.  und  §  4  der  AB0O.  (Eintragung  der  Pfändung
  in  das  Grundbuch  bei  Ausschluß  des  Hypothekenbriefs),  von
§8§  57,  68  des  Ges.  (Einklagung  der  Forderung  und  Streitverkündigung
durch  den  Gläubiger),  von  §§  61,  67  des  Ges.  (Bestellung  eines  Sequestors),
  von  §8§  65,  66  (Pfändung  einer  Geldforderung  durch  mehrere
Vollstrechungsbehörden),  endlich  von  §  72  (Z.  in  das  unbewegliche  Vermögen).
  Im  übrigen  entsprechen  die  Vorschriften  des  Ges.  im  wesentlichen
  denen  der  CPO.  Insbes.  gilt  das  von  den  unpfändbaren
Gegenständen  und  Forderungen  (Ges.  §§  31,  32,  62—64,  CP.
§§  811,  812,  850—853),  namentlich  von  der  Pfändung  des  Diensteinkommens
  (s.  d.  I)  und  des  Arbeitslohnes  (s.  d.),  von  der  Z.  gegen
Ailitärpersonen  (s.  Militärgerichtsbarkeit  II  2),  vom  Offenbarungseid
(s.  d.),  von  der  Versteigerung  (s.  Auktionen  3)  usw.  Die  Zustellung
(s.  d.  1  1)  ist  gemäß  §  5  des  Ges.  durch  §  1  der  A#0.  geregelt,  das
Kostenwesen  gemäß  §  13  des  Ges.  durch  §§  3,  5  der  A#.  und  den
beigegebenen  Tarif  S.  375.  Die  Muster  für  den  Vordruck  zu  Verfügungen
  an  den  Drittschuldner  und  zur  Benachrichtung  des  Schuldners
  gemäß  §§  47,  60  des  Ges.  gibt  MVO.  vom  16.  Okt.  1902,
WB.  239.  Findet  der  Vollstrechungsbeamte  Widerstand  (Ges.  §  17  ),
so  ist  in  erster  Linie  die  Ortspolizei  zur  Hilfeleistung  verpflichtet,  die
Gendarmerie  dagegen  nur  dann  heranzuziehen,  wenn  sie  schneller
und  leichter  erreicht  werden  kann  (MVO.  vom  28.  März  1903,
SWB.  96).

4.  Rechtshilfe.  Die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Rechts—
hilfe  bestimmt  sich  gegenüber  den  Behörden  anderer  Bundesstaaten
nunmehr  nach  der  VO.  vom  1.  Mai  1903  S.  492  und  dem  RGes.
vom  9.  Juni  1895  S.  256  (s.  Rechtshilfe  V).  Anträgen  auf  Beitreibung
von  Stempel=  und  Portogebühren  für  österreichische  Konsulate  kann
nicht  entsprochen  werden  (MWVO.  vom  26.  Febr.  1903,  SWB.  84).