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derholt wurde. Diese Wiederholungen waren also nach den
Bedürfnissen des Zeitalters nichts weniger als zwecklos, und
Herzog Eberhard hatte vielleicht dem elenden Einwurf der
Hof= und Landgerichte in seiner Möglichkeit entgegengesehen,
daß alle jene älteren Privilegia kori bloß für die Grafen
und nicht für den Herzog von Wirtemberg gewesen seyen;
auch war der Argwohn gar nicht ungegründet, daß selbst das
neuerrichtete Kammergericht, ungeachtet der ihm vorgeschriebenen
Ordnung, den Privilegien de non erocando durch die
Schuld der Parteien hie und da Abbruch thun moͤchte. Jedem
nur entfernt moglichen Einwurf zu begegnen, bat Eberhard
den Kaiser, vier Wochen nach der Erhebung zum Herzog,
um einc nochmalige Bestätigung dessen, was Marimilian
aus Veranlassung einzelner Vorfälle, drei Monate vor
der Erhebung, durch eine Urkunde schon bestätigt hatte.
Ich gestehe offenherzig, daß wenn auch nicht der klarste
Buchlsiabe der Urkunde selbst bloß auf ein Privilegium de
non evocando himwiese, daß ich mich schon fast einzig in
Rücksicht auf den ganzen hiltiorischen Zusammenhang des Zeitalters,
in welches dieselbe gehdrt, nicht überwinden könnte,
geneigter zu seyn, jenes herauszusuchen, als ein Privilegium
de non appellando darin zu finden. Wie unaufldsbar sind
die Schwierigkeiten, in welche man sich bei Annahme der
letztern Meinung verwickelt!
Einen Augenblick zugegeben, was ich doch nie annehmen
kann, daß in obiger Urkunde alle Appellationen an die höchsten
Reichsgerichte verboten seyen, wie hilst man sich denn aus
folgenden Schwierigkeiten?
Wirtemberg hat den 20. August 1495 ein Privilegium
de non appellando illimitatum von Kaiser Marimilian erhalten,
und im wirtembergischen Landrecht von 1555 sieht
doch ausdrücklich, daß man einem Ausländer, der am wirtem-