Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

—  211  —

(n)  Wird  ein  Kapital  zur  Erwerbung  einer  Zeitrente  eingezahlt,  so  kann  dessen
Rückforderung  nicht  vorbehalten  werden.

§  6.

()  Die  Rückerstattung  des  mit  Vorbehalt  eingezahlten  Kapitales  kann  bei  Lebzeiten
des  Versicherten  oder  nach  dessen  Tode  gefordert  werden.  Bei  der  Rückerstattung  werden
keine  Zinsen  vergütet.

(u)  Wird  die  Rückerstattung  bei  Lebzeiten  des  Versicherten  gefordert,  so  ist  das
Kapital  unter  Abzug  der  etwa  bereits  gewährten  Rentenbeträge  nach  Ablauf  zweier
Wochen  vom  Eingange  des  Antrages  auf  Rückerstattung  bei  der  Altersrentenbank  an  gerechnet
  auszuzahlen.  Durch  die  Rückerstattung  des  mit  Vorbehalt  eingezahlten  Kapitales
erlöschen  die  durch  dessen  Einlegung  der  Altersrentenbank  gegenüber  begründeten  Ansprüche
des  Versicherten.

(m)  Nach  dem  Ableben  des  Versicherten  kann  die  Rückerstattung  des  mit  Vorbehalt
eingezahlten  Kapitales  nicht  vor  Ablauf  des  Kalendervierteljahres  gefordert  werden,
innerhalb  dessen  der  Versicherte  verstorben  ist.

(!V7)  Zahlt  der  Einleger  zur  Erwerbung  einer  Altersrente  für  eine  andere  Person
ein  Kapital  unter  Vorbehalt  der  Rückforderung  ein,  so  kann  er  bestimmen,  daß  das  Recht,
die  Rückerstattung  des  Kapitales  zu  fordern,  nicht  ihm  selbst,  sondern  dem  Versicherten
(Absatz  II)  oder  dem  Erben  des  Versicherten  (Absatz  III)  zustehen  soll.

§  7.

()  Auf  die  Rückforderung  eines  mit  Vorbehalt  eingezahlten  Kapitales  kann  nachträglich
  verzichtet  werden.  Der  Verzichtende  hat  das  Einlagebuch  (§  18)  und  wenn  er
den  Verzicht  nach  Beginn  des  Rentenlaufes  erklärt,  die  nach  SS§  20,  22,  24  von  der
Altersrentenbank  ausgestellten  Urkunden  an  die  Altersrentenbank  einzuliefern.

(n)  Durch  den  nachträglichen  Verzicht  erhöht  sich  die  Rente  um  den  Betrag,  der  sich
als  Unterschied  ergibt,  wenn  die  Rente  von  dem  als  neue  Einlage  zu  behandelnden
Kapital  einerseits  für  den  Fall  des  Kapitalverzichtes,  anderseits  für  den  Fall  des  Kapitalvorbehaltes
  berechnet  wird  (Zuwachsrente).

Cm)  Für  die  Berechnung  der  Zuwachsrente  ist  —  unbeschadet  der  Bestimmung  in
§  10  —  das  Lebensalter  des  Versicherten,  das  zur  Zeit  des  Einganges  der  Verzichtserklärung
  bei  der  Altersrentenbank  vollendet  oder  nach  §  15  Absatz  IV  Ziffer  2  als
vollendet  anzunehmen  ist,  zugrunde  zu  legen  und,  dafern  bei  aufgeschobenen  Renten  (§  4
Absatz  1  Ziffer  2)  der  Verzicht  vor  Beginn  des  Rentenlaufes  erklärt  worden  ist,  außerdem
  der  Zeitpunkt  dieses  Beginnes  zu  berücksichtigen.

35“