192 Vierzehnter Vortrag.
mand deshalb allein Schadloshaltung begehren. Eine solche besteht
nach der Bundespraxis nur dann, wenn einzelne Grundstücke be—
sonders herangezogen oder ihnen dauernd besondere positive Beschränkungen
auferlegt werden.
Die Ausübung der kaiserlichen Befugnisse geschieht teils
in eigener Person oder auf dem Kommandoweg, teils durch
das preußische Kriegsministerium, das mannigfach gerade
so fungiert, als ob es Reichsbehörde wäre; es geschieht für Reichssachen
und dem Reichstag und Bundesrat gegenüber jedoch unter
Verantwortlichkeit des Kanzlers. Eine wirkliche Reichsbehörde ist
von den militärischen nur das Reichsmilitärgericht. Es gibt auch
keine Reichsoffiziere, sondern nur preußische, bayerische oder sonstige
Landesoffiziere. Ursprünglich war man selbst der Meinung,
es gebe keinen Reichsmilitärfiskus. Eine auch vom Reichsgericht
respektierte Lösung aller Schwierigkeiten bot erst eine Denkschrift,
welche Fürst Bismarck in den 80er Jahren verfassen ließ.
Sie stellt das Prinzip sest, daß die Verwaltung der Heeresangelegenheiten
zwar Landessache sei, indem die Militärhoheit der
Einzelstaaten fortbestehe, daß jedoch das Reich allein der Träger
der Militärfinanzen sei und durch alle Handlungen der einzelstaatlichen
Militärverwaltungen berechtigt und verpflichtet werde. Das
gesetzliche Anerkenntnis eines Militärreichsfiskus geschah schon 1873
durch das Reichseigentumsgesetz, welches alles militärische Eigentum,
das im Reich, außer Bayern, vorhanden, zum Eigentum
des Reichs erklärte. Besondere Landesfiski daneben gibt es für
militärische Verhältnisse nicht. Die Gehalts= und Pensionsansprüche
eines sächsischen Offiziers gehen z. B. gegen das Reich. Diesem
Gedankengang entspricht auch Art. 67, welcher feststellt, daß Ersparnisse
an einem Militäretat nie der einzelnen Regierung, welche
sie macht, sondern jederzeit der Reichskasse zufließen. Aber weil
die Verwaltung eine einzelstaatliche ist, so ergehen noch jetzt sogenannte
justifizierende Kabinettsordres nicht vom Kaiser mit
Kontrasignatur des Kanzlers aus, sondern als Landessachen.
V. Das ist das Normalrecht der kaiserlichen Befugnisse,
und ich habe ihnen nun an die Seite zu stellen das Normalrecht
der Kontingentsherren. Es kommt übrigens bei Preußen schon
deshalb wenig in Erscheinung, weil Bundesfeldherr und Kontingentsherr
hier eins sind. Die Kontingentsherrlichkeit enthält
nach der Verfassung folgende Befugnisse: