Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

192  Vierzehnter  Vortrag.

mand  deshalb  allein  Schadloshaltung  begehren.  Eine  solche  besteht
nach  der  Bundespraxis  nur  dann,  wenn  einzelne  Grundstücke  be—
sonders  herangezogen  oder  ihnen  dauernd  besondere  positive  Beschränkungen
  auferlegt  werden.

Die  Ausübung  der  kaiserlichen  Befugnisse  geschieht  teils
in  eigener  Person  oder  auf  dem  Kommandoweg,  teils  durch
das  preußische  Kriegsministerium,  das  mannigfach  gerade
so  fungiert,  als  ob  es  Reichsbehörde  wäre;  es  geschieht  für  Reichssachen
  und  dem  Reichstag  und  Bundesrat  gegenüber  jedoch  unter
Verantwortlichkeit  des  Kanzlers.  Eine  wirkliche  Reichsbehörde  ist
von  den  militärischen  nur  das  Reichsmilitärgericht.  Es  gibt  auch
keine  Reichsoffiziere,  sondern  nur  preußische,  bayerische  oder  sonstige
  Landesoffiziere.  Ursprünglich  war  man  selbst  der  Meinung,
es  gebe  keinen  Reichsmilitärfiskus.  Eine  auch  vom  Reichsgericht
  respektierte  Lösung  aller  Schwierigkeiten  bot  erst  eine  Denkschrift,
  welche  Fürst  Bismarck  in  den  80er  Jahren  verfassen  ließ.
Sie  stellt  das  Prinzip  sest,  daß  die  Verwaltung  der  Heeresangelegenheiten
  zwar  Landessache  sei,  indem  die  Militärhoheit  der
Einzelstaaten  fortbestehe,  daß  jedoch  das  Reich  allein  der  Träger
der  Militärfinanzen  sei  und  durch  alle  Handlungen  der  einzelstaatlichen
  Militärverwaltungen  berechtigt  und  verpflichtet  werde.  Das
gesetzliche  Anerkenntnis  eines  Militärreichsfiskus  geschah  schon  1873
durch  das  Reichseigentumsgesetz,  welches  alles  militärische  Eigentum,
  das  im  Reich,  außer  Bayern,  vorhanden,  zum  Eigentum
des  Reichs  erklärte.  Besondere  Landesfiski  daneben  gibt  es  für
militärische  Verhältnisse  nicht.  Die  Gehalts=  und  Pensionsansprüche
eines  sächsischen  Offiziers  gehen  z.  B.  gegen  das  Reich.  Diesem
Gedankengang  entspricht  auch  Art.  67,  welcher  feststellt,  daß  Ersparnisse
  an  einem  Militäretat  nie  der  einzelnen  Regierung,  welche
sie  macht,  sondern  jederzeit  der  Reichskasse  zufließen.  Aber  weil
die  Verwaltung  eine  einzelstaatliche  ist,  so  ergehen  noch  jetzt  sogenannte
  justifizierende  Kabinettsordres  nicht  vom  Kaiser  mit
Kontrasignatur  des  Kanzlers  aus,  sondern  als  Landessachen.

V.  Das  ist  das  Normalrecht  der  kaiserlichen  Befugnisse,
und  ich  habe  ihnen  nun  an  die  Seite  zu  stellen  das  Normalrecht
der  Kontingentsherren.  Es  kommt  übrigens  bei  Preußen  schon
deshalb  wenig  in  Erscheinung,  weil  Bundesfeldherr  und  Kontingentsherr
  hier  eins  sind.  Die  Kontingentsherrlichkeit  enthält
  nach  der  Verfassung  folgende  Befugnisse: