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personen darstellt und den Begriff der letzteren erst bestimmt ?°®),
so auch normirt das Staatenrecht, obgleich durch das Zusammenwirken
der Staaten entstanden, ausschliesslich, welche politische
Gemeinwesen als Staaten anzuerkennen sind.
Wie nun der Rechtsbegriff der Privatperson nicht darin besteht,
dass dieselbe ein lebendes Wesen menschlicher Natur ist,
sondern darin, dass sie fähig ist, Subjekt von Privatrechten zu
sein, so auch besteht der Rechts begriff des Staates nicht darin,
dass derselbe ein organisirtes gebietsbeherrschendes Volk ist,
sondern dieses ist nur die faktische Unterlage des Begriffes. Der
Rechtsbegriff des Staates aber muss den Rechtssatz zum Ausdruck
bringen, welcher als die Quelle aller Rechte und Pflichten
des Staates in seinem Verhältniss zu den ihm gleich geordneten
politischen Gemeinwesen zu betrachten ist. Dieser Rechtssatz
ist aber kein anderer als der, dass der Staat fähig ist, Subjekt
von völkerrechtlichen Pflichten und Rechten zu sein, welche zu
normiren und mit den ihm eigenthümlichen Mitteln zu schützen
die Aufgabe des Völkerrechtes ist.
Der Staat ist daher nichts Anderes als das völkerrechtsfähige
politische Gemeinwesen ?°).
(serade durch ihre Völkerrechtsfähigkeit zeichnen sich nun
die nichtsouveränen Staaten vor allen anderen politischen Gemeinwesen
aus. Sie sind nicht nur unter sich, d. h. innerhalb
des Deutschen Reiches, sondern auch ausserhalb desselben in der
Völkerfamilie als Staaten, d.h. als Rechtssubjekte des Völkerrechts,
anerkannt, und geniessen nach beiden Richtungen alle
Rechte und Pflichten eines Staates — wenn auch nur insoweit,
als aus ihrem Unterordnungsverhältniss unter den souveränen Gesammtstaat
sich nicht besondere Abweichungen ergeben.
An der Hand unserer Definition wird es nun auch möglich
zu unterscheiden:
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se) Am klarsten wird dies, wenn man beispielsweise an die enge Begriffsbestimmung
des römischen jus civile gegenüber den Peregrinen oder gegenüber
dem Institute der Sklaverei denkt,
®, Aehnlich BLUNTSCHaLI, Völkerrecht, S. 67 (no. 17): „Die Staaten sind
völkerrechtliche Personen“. — Vgl. Von MARTENS, Bd. I, S. 231 ff. = Pra-DIER-FODER£,
4°. I, p. 119. no. 44. — Auch JELLINEK (S. 49) hat die Eigenschaft
der Gliedstaaten als völkerrechtliche Subjekte und den Mangel dieser
Eigenschaft bei den Provinzen etc. sehr wohl anerkannt, ohne jedoch diesen
Unterschied für die Begriffsbestimmung beider zu verwerthen,