Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 7. (7)

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In  den  S§.  55  und  116  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  treten  an  die  Stelle  der  Worte:  „dem
beziehungsweise  das  Marineministerium“  die  Worte:
„der  obersten  beziehungsweise  die  oberste  Marineverwaltungsbehörde.“

Artikel  15.

Für  die  Hinterbliebenen  der  Militärpersonen  der  Unterklassen  der  Marine  wird  die  im  §.  94e  des
Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  bestimmte  Frist  gleichfalls  auf  sechs  Jahre  nach  der  Rückkehr  in  die  Heimath
oder  nach  der  im  Auslande  erfolgten  Entlassung  mit  der  im  §.  52  Absatz  2  dieses  Gesetzes  enthaltenen
Beschränkung  für  die  Wittwen  und  Kinder  festgesetzt.

D.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  16.

»  Auf  die  im  Offizierrange  stehenden  Verwalter  des  Kadettenkorps  finden  hinsichtlich  der  Pensionirung
die  Bestimmungen  des  I.  Theils  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  nebst  Ergänzungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  bei  Bemessung  der  Pension  der  Betrag  des  wirklich  bezogenen  etatsmäßigen  Gehalts  zu  Grunde

elegt  wird  (S.  6  des  Eesetes  vom  4.  April  1874).  Auf  die  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter

es  Kadettenkorps  finden  hinsichtlich  ihrer  Pensionirung  die  Bestimmungen  des  II.  Theils  des  Gesetzes  vom

27.  Juni  1871  nebst  Ergänzungen,  hinsichtlich  ihrer  Hinterbliebenen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237),  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  von  Angehörigen
  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  auf  die  im  §.  91
es  ersteren  beziehungsweise  im  §.  32  des  letzteren  Gesetzes  aufgeführten  Personen.

Artikel  17.

1.  Personen  des  Soldatenslandes  und  Beamten  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
welche  auf  Befehl  einem  Feldzuge  einer  ausländischen  Armee  oder  Marine  beiwohnen  oder  beigewohnt  haben,
kann  nach  Bestimmung  des  Kaisers  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  und  bei  dergleichen
Kriegen  von  längerer  Dauer  ein  Zeitraum  von  zwei  oder  mehreren  Jahren  zugerechnet  werden.  (§§.  23  und
60  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  und  §.  49  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873.)

Inwiefern  auf  die  vorbezeichneten  Personen  bezlehungsweise  deren  Hinterbliebene  die  für  die  Theilnehmer
  an  einem  vaterländischen  Feldzuge  und  deren  Hinterbliebene  gegebenen  Vorschriften  in  Anwendung
zu  bringen  sind,  darüber  wird  in  jedem  Falle  durch  den  Kaiser  Bestimmung  getroffen.

Die  hierbei  in  Berücksichtigung  zu  ziehenden  Fristen,  welche  vom  Friedensschlusse  ab  zu  berechnen
sind,  beginnen  mit  dem  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Rückkehr  vom  Kriegsschauplatz  erfolgt  ist.

.  Personen  des  Soldatenstandes  und  Beamten  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,
welche,  ohne  zur  Besatzung  eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  zu  gehören,  in  den  deutschen  Schutzgebieten
und  deren  Hinterländern  im  Dienste  des  Reichs  Verwendung  gefunden  haben,  wird  die  daselbst  zugebrachte
Dienstzeit  bei  der  Pensionirung  doppelt  in  Anrechnung  gebracht,  sofern  sie  mindestens  sechs  Monate  ohne
Unterbrechung  gedauert  hat.  Seereisen  außerhalb  der  Ost=  und  Nordsee  rechnen  hierbei  der  Verwendung  in
den  Schutzgebieten  gleich.  ·

lusgenommenvondieserDoppelrechnungistdieinsolcheJahtefallendeDienstzeit,welchebereiw
als  Kriegsjahr  zu  erhöhtem  Ansatz  kommt.  Artitel
rtikel  18.

 

 

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Die  auf  Grund  der  §s§.  13,  56,  72  und  89  bis  93  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  gewährten
Bercemmelunheulagen  bleiben  bei  der  Veranlagung  zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder

rt  außer  Anfah.

Diese  Pensionserhöhungen  sind  weder  der  Pfändung  unterworfen,  noch  bei  der  Ermittelung,  ob  und
zu  welchem  Betrage  ein  Einkommen  der  Pfändung  unterliege,  zu  berechnen.

Der  Anspruch  der  Unteroffiziere  auf  die  ihnen  bei  ihrem  Ausscheiden  gewährten  Dienstprämien  kann
mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  übertragen,  noch  gepfändet  werden.  Auch  ist  bei  Unteroffizieren
  während  dreier  Monate  nach  Auszahlung  der  Prämie  ein  dieser  gleichkommender  Geldbetrag  der
Pfändung  nicht  unterworfen.  ·

Die  im  Abler  2  und  3  festgesetzten  Beschränkungen  der  Pfändung  finden  keine  Anwendung  auf  die
im  Szth  Ablt  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau  und  der  ehelichen  Kinder
des  uldners.