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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 29——
(Nr. 5262.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen des Alt-
märkischen Wische-Deichverbandes im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
10. August 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem von dem Altmärkischen Wische-Deichverbande beschlossen wor-
den, die zur Regulirung des Alands und zur Ausführung der damit in Ver-
bindung stehenden Deichbauten erforderlichen Geldmittel zum Theil im Wege
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Deichamtes:
tu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger unkünd-
are Obligationen ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Ge-
mäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausslellung von Obli-
gationen zum Betrage von 100,000 Thalern,
„Einmal hundert tausend Thalern“,
welche in 50 Apoints zu 500 Thaler, in 500 Apoints zu 100 Thaler und in
500 Apoints zu 50 Thale nach dem anliegenden Schema aussuferigen, mit
Hülfe der Meliorationskassen-Beiträge des Altmärkischen Wische-Deichverbandes
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung spätestens vom 1. Januar 1866. ab alljährlich mit min-
destens Einem Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er-
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend
zu machen befugt ist.
Jahrgang 1860. (Nr. 5262.) 59 Das
Ausgegeben zu Berlin den 25, September 1860.