Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Ostende, den 10. August 1800. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Pückler. 
Provinz Sachsen, Regicrungebczirk Magdeburg. 
Obligation 
des Altmärkischen Wische-Deichverbandes 
Littr. M . . ... 
fuͤnfhundert 
uͤber einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
funfzig 
  
D. Altmärkische Wische-Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, Sei- 
tens des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe 
fünfhundert 
einhundert Thalern, 
funfzig 
deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigk. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Me- 
liorationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privile- 
« giums 
von 
 
	        
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