Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  77

an  einer  gedeihlichen  Wirksamkeit  zu  hindern.  Auf  die  Frage,  ob  bei
der  künftigen  grundsätzlichen  Revision  des  Civilprozeßrechts  der  Anwaltszwang
  in  der  ersten  Instanz  überhaupt  aufrecht  erhalten  werden  wird,
braucht  hier  nicht  eingegangen  zu  werden.  Wenn  im  Reichstag  ein  dem
Anwaltstand  angehöriger  Abgeordneter  geäußert  hat,  daß  das  deutsche
Volk  reif  genug  sei,  um  den  Anwaltszwang  entbehren  zu  können,  so
möchte  doch  ein  gewisser  Zweifel  an  der  Richtigkeit  dieser  Behauptung
berechtigt  sein,  ungeachtet  der  höchsten  Würdigung  der  geistigen  Reife
unserer  Bevölkerung.  Allerdings  aber  dürfte  ziemlich  sicher  sein,  daß
der  Anwaltszwang  sich  auf  die  Dauer  in  Deutschland  nicht  behaupten
wird.  Die  Zukunft  gehört  —  dies  beweist  die  Entwickelung  der  letzten
Jahrzehnte  —  nicht  dem  Anwaltsprozeß  sondern  dem  Parteiprozeß.

III.  Rechtsprechung.
A.  Vayr.  Oberstes  andesgerigt  in  Muͤnchen.
Cibilrecht:  Civilprozes:  Rechts  Itsceb  d

Arglist.  Nicht  blos  die  in  einer  über  einen  Vertrag  errichtelen
Urkunde  enthaltenen  betrügerischen  Erklärungen  begründen  die  Verpflichtung
  zum  Schadensersatze.  Ueber  eine  arglistige  Verschweigung
kann  überhaupt  in  einer  solchen  Urkunde  nichts  enthalten  sein.  Maßgebend
  ist  vielmehr  jede  Arglist,  welche  den  Gegenkontrahenten  bestimmt
hat,  den  Vertrag  so,  wie  geschehen,  abzuschließen.  Urtheil  v.  15.  Mai  1897;
Reg.  Nr.  I  45/97.

Cession.  Gegenstand  einer  Cession  können  nur  Forderungen  in
der  eigentlichen  Bedeutung  des  Wortes,  d.  h.  die  Leistungsverbindlichkeiten
  des  debitor  cessus  sein  (Mühlenbruch,  Lehre  von  der  Cession,
3.  Aufl.  S.  245;  Dernburg,  Pand.  Bd.  2  §  48;  Keller,  Pand.  Bd.  1
§  279).  Die  Cession  bezweckt,  dem  Cedenten  ein  Forderungsrecht
zu  entziehen  und  es  auf  den  Cessionar  zu  übertragen  (Regelsberger,
Beitr.  zur  Lehre  von  der  Cession  im  Archiv  für  civil.  Praxis  Bd.  63
S.  159).

Sie  ist,  wie  bei  fälligen,  so  auch  bei  nicht  fälligen,  bedingten  und
zukünftigen,  ja  selbst  bei  klaglosen  Forderungen  —  obligationcs  naturales  —
möglich  und  zulässig  (Dernburg,  a.  a.  O.  §  50;  Mühlenbruch,
a.  a.  O.  S.  252).  Ohne  Forderung  und  Forderungsrecht,  sei  es,  daß
dieses  im  Wege  der  Klage  oder  doch  wenigstens  der  Einrede  zur  Geltung
gebracht  werden  kann,  ist  deshalb  eine  Cession  nicht  möglich.  Daraus
ergiebt  sich,  daß  Cedent  R.  dem  Kläger  (Cessionar)  zwar  die  seinerzeit
durch  definitive  Abrechnung  festzustellende  Akkordsumme  überweisen  konnte,
daß  er  aber  nicht  in  der  Lage  war,  ihm  auch  die  von  der  Beklagten