Rechtsprechung. Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 77
an einer gedeihlichen Wirksamkeit zu hindern. Auf die Frage, ob bei
der künftigen grundsätzlichen Revision des Civilprozeßrechts der Anwaltszwang
in der ersten Instanz überhaupt aufrecht erhalten werden wird,
braucht hier nicht eingegangen zu werden. Wenn im Reichstag ein dem
Anwaltstand angehöriger Abgeordneter geäußert hat, daß das deutsche
Volk reif genug sei, um den Anwaltszwang entbehren zu können, so
möchte doch ein gewisser Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung
berechtigt sein, ungeachtet der höchsten Würdigung der geistigen Reife
unserer Bevölkerung. Allerdings aber dürfte ziemlich sicher sein, daß
der Anwaltszwang sich auf die Dauer in Deutschland nicht behaupten
wird. Die Zukunft gehört — dies beweist die Entwickelung der letzten
Jahrzehnte — nicht dem Anwaltsprozeß sondern dem Parteiprozeß.
III. Rechtsprechung.
A. Vayr. Oberstes andesgerigt in Muͤnchen.
Cibilrecht: Civilprozes: Rechts Itsceb d
Arglist. Nicht blos die in einer über einen Vertrag errichtelen
Urkunde enthaltenen betrügerischen Erklärungen begründen die Verpflichtung
zum Schadensersatze. Ueber eine arglistige Verschweigung
kann überhaupt in einer solchen Urkunde nichts enthalten sein. Maßgebend
ist vielmehr jede Arglist, welche den Gegenkontrahenten bestimmt
hat, den Vertrag so, wie geschehen, abzuschließen. Urtheil v. 15. Mai 1897;
Reg. Nr. I 45/97.
Cession. Gegenstand einer Cession können nur Forderungen in
der eigentlichen Bedeutung des Wortes, d. h. die Leistungsverbindlichkeiten
des debitor cessus sein (Mühlenbruch, Lehre von der Cession,
3. Aufl. S. 245; Dernburg, Pand. Bd. 2 § 48; Keller, Pand. Bd. 1
§ 279). Die Cession bezweckt, dem Cedenten ein Forderungsrecht
zu entziehen und es auf den Cessionar zu übertragen (Regelsberger,
Beitr. zur Lehre von der Cession im Archiv für civil. Praxis Bd. 63
S. 159).
Sie ist, wie bei fälligen, so auch bei nicht fälligen, bedingten und
zukünftigen, ja selbst bei klaglosen Forderungen — obligationcs naturales —
möglich und zulässig (Dernburg, a. a. O. § 50; Mühlenbruch,
a. a. O. S. 252). Ohne Forderung und Forderungsrecht, sei es, daß
dieses im Wege der Klage oder doch wenigstens der Einrede zur Geltung
gebracht werden kann, ist deshalb eine Cession nicht möglich. Daraus
ergiebt sich, daß Cedent R. dem Kläger (Cessionar) zwar die seinerzeit
durch definitive Abrechnung festzustellende Akkordsumme überweisen konnte,
daß er aber nicht in der Lage war, ihm auch die von der Beklagten