Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

Zur  Lehre  voin  Kleezehnt  näch  ·  bayerischein  Rechte.  409

Zehntherrn  geschüzt  werden?);  nichts  aber  lag
der  Absicht  des  Gesetzgebers  ferner,  als  eine  Erweiterung
  der  Zehntbefugnisse  über  die  durch  das
Landrecht  gesezten  Gränzen,  wie  solche  in  der  Annahme
  liegen  würde,  daß  jeder  Inhaber  des  kleinen
  Zehnts,  ohne  Rücksichtauf  den  Ursprung
seines  Rechtes,  den  Umfang  seines  Titels
  und  auf  den  Grundsatz:

„tantum  praescriptum,  quuntum  possessum“
den  erst  in  neuerer  Zeit  gebauten  Klee,  ausser  den
Brachjahren  zu  bezehnten  befugt  sey.  Jeder  Zweifel
  darüber,  ob  sich  diese  Annahme  nicht  rechtfertigen
  lasse,  wird  durch  den  Eingang  der  ersterwähnten
  Verordnung  beseitigt,  wo  auf  die  Bestimmungen
  des  Landrechts,  daß  der  kleine  Zebent
  nur  in  der  Maß,  wie  er  Herkommens  ist,
gegeben  werden  muß,  und  nicht  von  einer  Frucht
auf  die  andere  ausgedehnt  werden  darf,  —  ausdrucklich
  Bezug  genommen  ist.

Eben  so  wenig  läßt  sich
b)  zur  Bestreitung  der  aufgestellten  Ansicht  daraus
obleiten,  daß  zu  den  Früchten,  auf  welche  sich  der
kleine  Zehent  erstreckt,  herkömmlich  auch  das  Heu,
v.  h.  das  Erträgniß  der  natürlichen  Wiesen  gehört.
2)  In  der  ersterwähnten  Verordnung  heißt  es  „Seine  Cburfürstliche
  Durchlaucht  wollen,  daß  die  gesetzwidrigen  dem
Ackerbau  und  der  Viehzucht  schädliche,  folglich  dem  allgemeinen
  Wohl  entgegenstrebende  Ausdehnung  des  Zehentrechts
  —  (nämlich  die  Bezehntung  des  in  der  Brache
gebauten  Klees)  —  abgestellt,  die  hierüber  bestehenden  Gesetze
  und  Gewohnheiten  in  Kraft  erhalten  und  die  Unterthanen
  bei  ihrer  gesehmäßigen  Zehentfreiheit  gehandhabt
werden,  und  erklären  daher  gnädigst  daß  der  Klee
und  alle  Futterkräuter,  welche  auf  Brachfeldern

  gebaut  werden,  gänzlich  zehentfrei
sepn  sollen.“