Zur Lehre voin Kleezehnt näch · bayerischein Rechte. 409
Zehntherrn geschüzt werden?); nichts aber lag
der Absicht des Gesetzgebers ferner, als eine Erweiterung
der Zehntbefugnisse über die durch das
Landrecht gesezten Gränzen, wie solche in der Annahme
liegen würde, daß jeder Inhaber des kleinen
Zehnts, ohne Rücksichtauf den Ursprung
seines Rechtes, den Umfang seines Titels
und auf den Grundsatz:
„tantum praescriptum, quuntum possessum“
den erst in neuerer Zeit gebauten Klee, ausser den
Brachjahren zu bezehnten befugt sey. Jeder Zweifel
darüber, ob sich diese Annahme nicht rechtfertigen
lasse, wird durch den Eingang der ersterwähnten
Verordnung beseitigt, wo auf die Bestimmungen
des Landrechts, daß der kleine Zebent
nur in der Maß, wie er Herkommens ist,
gegeben werden muß, und nicht von einer Frucht
auf die andere ausgedehnt werden darf, — ausdrucklich
Bezug genommen ist.
Eben so wenig läßt sich
b) zur Bestreitung der aufgestellten Ansicht daraus
obleiten, daß zu den Früchten, auf welche sich der
kleine Zehent erstreckt, herkömmlich auch das Heu,
v. h. das Erträgniß der natürlichen Wiesen gehört.
2) In der ersterwähnten Verordnung heißt es „Seine Cburfürstliche
Durchlaucht wollen, daß die gesetzwidrigen dem
Ackerbau und der Viehzucht schädliche, folglich dem allgemeinen
Wohl entgegenstrebende Ausdehnung des Zehentrechts
— (nämlich die Bezehntung des in der Brache
gebauten Klees) — abgestellt, die hierüber bestehenden Gesetze
und Gewohnheiten in Kraft erhalten und die Unterthanen
bei ihrer gesehmäßigen Zehentfreiheit gehandhabt
werden, und erklären daher gnädigst daß der Klee
und alle Futterkräuter, welche auf Brachfeldern
gebaut werden, gänzlich zehentfrei
sepn sollen.“