Staate ernannter Behörden. Ein Gesetz
regelt das ganze Unterrichtswesen. Jeder
Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift,
Druck oder bildliche Darstellung seine
Meinung frei zu äußern; die Zensur darf
nicht eingeführt werden, iede andere Beschränkung
nur im Wege der Gesetzgebung
Art. 27). Alle Preußen sind berechtigt,
ich ohne vorgängige obrigkeitliche Eraubnis
friedlich und ohne Waffen in
geschlossenen Räumen zu versammeln
(Art. 29). Alle Preußen haben das Recht,
sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen
nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften
zu vereinigen (Art. 30). Das Gesetz
regelt indessen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit noch besonders die Ausübung
des in den Art. 29 und 30 gewährleisteten
Rechtes. Politische Vereine können
Beschränkungen und vorübergehenden Verboten
im Wege der Gesetzgebung unterworfen
werden. Däs Petitionsrecht steht
allen Preußen zu. Das Briefgeheimnis
ist unverletzlich. Alle Preußen sind wehrpflichtig
(Art. 34). Die bewaffnete Macht
kann zur Unterdrückung innerer Unruhen
nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen
und auf Regquisition der Zivilbehörde verwendet
werden.
Diessind di
über die bürgerlichen Freiheiten. Sie
verbürgen den Preußen insbesondere die
Preß-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit
und die Unverletzlichkeit ihrer Person und
ihres Eigentums, ihres religiösen und
wiffenschcktüichen Strebens. Sie stellen
die Normen der allgemeinen Schul- und
Wehrpflicht anf. Man erkennt in diesen
Bestimmungen unschwer das englische Vorbild,
besonders die Nachahmung der dem
englischen Bürger schon in der AMagna
cCharin und der Habess-corpus-Akte gewährleisteten
persönlichen Rechte.
Diese persönlichen freiheitlichen Befugnisse
des Staatsbürgers werden nun noch
ergänzt durch die dem Volke gewährte
Teilnahme an der Gesetzgebung. In
dieser Hinsicht besagt Titel V der Verfassung:
die gesetzgebende Gewalt wird
gemeinschaftlich durch den König und durch
zwei Kammern, das Herrenhaus und Abgeordnetenhaus,
ausgeübt. Die Übereinstimmung
des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetz erforderlich. Finanzgesetzentwürfe
und Staatshaushaltsetats
müssen zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt
und können von der Ersten Kammer
nur im ganzen angenommen und abgelehnt
werden. Dem Könige sowie jeder Kammer
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steht das Recht zu. Gesetze vorzuschlagen.
Die erste Kammer wird durch königliche
Anordnung gebildet, welche nur durch ein
mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes
Gesetz abgeändert werden kann.
Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses
werden durch Wahlmänner, diese durch Urwähler
gewählt. Urwähler ist jeder Preuße,
welcher das fünfundzwanzigste Jahr vollendet
hat und in der Gemeinde, in welcher
er seinen Wohnsitz hat, die Vefähigung zu
den Gemeindewahlen besitzt. Auf jede Vollzahl
von 250 Seelen der Bevölkerung ist
ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler
werden nach Maßgabe der von ihnen zu
entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-,
Kreis., Bezirks., Provinzial-Steuern in drei
Abteilungen geteilt, von denen jede ein
Drittel der zu wählenden Wahlmänner
wählt. Zum Abgeordneten der Zweiten
Kammer ist jeder Preuße wählbar, der
das 80. Lebensjahr vollendet hat und die
bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; nur die
Mitglieder der Oberrechnungskammer sind
nicht wählbar. Jede Kammer hat das Recht,
Adressen an den König zu richten. Ihre
Mitglieder sind Vertreter des ganzen Volkes.
Sie können für ihre Abstimmungen niemals,
für ihre im P sprochenen
Meinungen mur in der Kammer auf Grund
der Geschäftsordnung zur Rechenschaft gezogen
werden. Kein Mitglied einer Kammer
kann ohne deren Genehmigung während
der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn
es bei Ausübung der Tat oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten
Diäten. Die Kammern werden
vom König berufen und geschlossen; er
kann sie entweder beide zugleich oder auch
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