Full text : Der deutsche Verfassungsstaat und die Parteien.

Staate  ernannter  Behörden.  Ein  Gesetz
regelt  das  ganze  Unterrichtswesen.  Jeder
Preuße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,
Druck  oder  bildliche  Darstellung  seine
Meinung  frei  zu  äußern;  die  Zensur  darf
nicht  eingeführt  werden,  iede  andere  Beschränkung
  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung
Art.  27).  Alle  Preußen  sind  berechtigt,
ich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Eraubnis
  friedlich  und  ohne  Waffen  in
geschlossenen  Räumen  zu  versammeln
(Art.  29).  Alle  Preußen  haben  das  Recht,
sich  zu  solchen  Zwecken,  welche  den  Strafgesetzen
  nicht  zuwiderlaufen,  in  Gesellschaften
  zu  vereinigen  (Art.  30).  Das  Gesetz
regelt  indessen  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  noch  besonders  die  Ausübung
  des  in  den  Art.  29  und  30  gewährleisteten
  Rechtes.  Politische  Vereine  können
Beschränkungen  und  vorübergehenden  Verboten
  im  Wege  der  Gesetzgebung  unterworfen
  werden.  Däs  Petitionsrecht  steht
allen  Preußen  zu.  Das  Briefgeheimnis
ist  unverletzlich.  Alle  Preußen  sind  wehrpflichtig
  (Art.  34).  Die  bewaffnete  Macht
kann  zur  Unterdrückung  innerer  Unruhen
nur  in  den  vom  Gesetze  bestimmten  Fällen
und  auf  Regquisition  der  Zivilbehörde  verwendet
  werden.

Diessind  di
über  die  bürgerlichen  Freiheiten.  Sie
verbürgen  den  Preußen  insbesondere  die
Preß-,  Versammlungs-  und  Vereinsfreiheit
und  die  Unverletzlichkeit  ihrer  Person  und
ihres  Eigentums,  ihres  religiösen  und
wiffenschcktüichen  Strebens.  Sie  stellen
die  Normen  der  allgemeinen  Schul-  und
Wehrpflicht  anf.  Man  erkennt  in  diesen
Bestimmungen  unschwer  das  englische  Vorbild,
  besonders  die  Nachahmung  der  dem
englischen  Bürger  schon  in  der  AMagna
cCharin  und  der  Habess-corpus-Akte  gewährleisteten
  persönlichen  Rechte.

Diese  persönlichen  freiheitlichen  Befugnisse
  des  Staatsbürgers  werden  nun  noch
ergänzt  durch  die  dem  Volke  gewährte
Teilnahme  an  der  Gesetzgebung.  In
dieser  Hinsicht  besagt  Titel  V  der  Verfassung:
  die  gesetzgebende  Gewalt  wird
gemeinschaftlich  durch  den  König  und  durch
zwei  Kammern,  das  Herrenhaus  und  Abgeordnetenhaus,
  ausgeübt.  Die  Übereinstimmung
  des  Königs  und  beider  Kammern
ist  zu  jedem  Gesetz  erforderlich.  Finanzgesetzentwürfe
  und  Staatshaushaltsetats
müssen  zuerst  der  Zweiten  Kammer  vorgelegt
  und  können  von  der  Ersten  Kammer
nur  im  ganzen  angenommen  und  abgelehnt
werden.  Dem  Könige  sowie  jeder  Kammer

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45  —

steht  das  Recht  zu.  Gesetze  vorzuschlagen.
Die  erste  Kammer  wird  durch  königliche
Anordnung  gebildet,  welche  nur  durch  ein
mit  Zustimmung  der  Kammern  zu  erlassendes
  Gesetz  abgeändert  werden  kann.
Die  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses
werden  durch  Wahlmänner,  diese  durch  Urwähler
  gewählt.  Urwähler  ist  jeder  Preuße,
welcher  das  fünfundzwanzigste  Jahr  vollendet
  hat  und  in  der  Gemeinde,  in  welcher
er  seinen  Wohnsitz  hat,  die  Vefähigung  zu
den  Gemeindewahlen  besitzt.  Auf  jede  Vollzahl
  von  250  Seelen  der  Bevölkerung  ist
ein  Wahlmann  zu  wählen.  Die  Urwähler
werden  nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu
entrichtenden  direkten  Staats-,  Gemeinde-,
Kreis.,  Bezirks.,  Provinzial-Steuern  in  drei
Abteilungen  geteilt,  von  denen  jede  ein
Drittel  der  zu  wählenden  Wahlmänner
wählt.  Zum  Abgeordneten  der  Zweiten
Kammer  ist  jeder  Preuße  wählbar,  der
das  80.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  die
bürgerlichen  Ehrenrechte  besitzt;  nur  die
Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  sind
nicht  wählbar.  Jede  Kammer  hat  das  Recht,
Adressen  an  den  König  zu  richten.  Ihre
Mitglieder  sind  Vertreter  des  ganzen  Volkes.
Sie  können  für  ihre  Abstimmungen  niemals,
  für  ihre  im  P  sprochenen
Meinungen  mur  in  der  Kammer  auf  Grund
der  Geschäftsordnung  zur  Rechenschaft  gezogen
  werden.  Kein  Mitglied  einer  Kammer
kann  ohne  deren  Genehmigung  während
der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe
bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen
  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn
es  bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe
des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.
Die  Mitglieder  der  Zweiten  Kammer  erhalten
  Diäten.  Die  Kammern  werden
vom  König  berufen  und  geschlossen;  er
kann  sie  entweder  beide  zugleich  oder  auch
nur  eine  auflösen..)  Auch  darin  zeigt  sich

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und  aus  den  Häuptern  derjeulgen  Familien,  welchen
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