Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Stadtwappen.) 
Eislebener Stadt-Obligation 
über 
Thaler 
M 
Ausgefertigt in Gemaͤssheit des landesherrlichen Privilegiums vom ...................... 
« Gesetz-Sammlung für 1862. S. 
Wi Magistrat der Stadt Eisleben urkunden und bekennen hierdurch, daß 
der Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn von 
Rthlrn. 
schreibe 
Thalern 
Preußisch Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Einrichtung eines Schul- 
hauses und anderer Kommunalanlagen in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi- 
legiums vom aufgenommenen Darlehns von 35,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht von der Emission der Obli- 
garionen ab binnen spätestens vierzig Jahren nach Maaßgabe des festgestellten 
Tilgungsplans dergestalt, daß die darin jährlich ausgeworfene Amortisations= 
rate in den Haushaltsetat aufgenommen und aus diesem Tilgungsfonds die 
Stadt-Obligationen mittelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens 
vierzig Jahren eingelöst werden. Die Stadtgemeinde Eisleben behält sich das 
Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie 
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Glau- 
bigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffenrlich bekannt gemacht. Diese Bekannmmachung er- 
folgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der König- 
lichen Regierung zu Merseburg und in dem Staats-Anzeiger. Jedesmal, wenn 
eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der Königlichen Re- 
gierung ein entsprechendes anderes Blatt gewählt werden. 
Bis
	        
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