Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Schema. 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg. 
Obligation 
der Sozietät zur Regultrung der Unstrut von Brettleben bis 
e 
ra 
Littr. n 
über 
Eintausend 
fünfhundert 
zechundern Thaler Preußisch Kurant. 
inhundert 
funfzig 
De- Sozietckt zur Regulirung der Unstrut von Brettleben bis Nebra verschul- 
dver dem Inhaber dieser, Seitens des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die 
umme 
Eintausend 
fünfhund 
von zweihundert Thalern, 
Einhunderr 
funfzig 
deren Empfang der unterzeichnete Vorstand der Sozietät bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung ihrer Me- 
liorationen von der genannten Sozietät in Gemäßheit des Allerhöchsten Privi- 
legiums vom ...... . . .. . . . . (Gesetz-Sammlung vom Jahre 186. S. ) 
h#esgeommmene Gesammirdarlehns von dreimal hundert und funfzig tausen 
alern. 
Die Räckzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 1. Juli 1864. ab 
allmalig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens einem halben Prozent 
jabrlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, ge- 
bildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt im Monat Dezember jeden Jah- 
res, zuerst im Dezember 1863., und die Auszahlung des Kapitals und der 
Zinsen in dem Zinstermine am 1. Juli des folgenden Jahres. Die Sozietaͤt 
r*W* behaͤlt
	        
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