Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scgaten. 
  
— Nr. 10. — 
  
  
(Nr. 5508.) Allerhschster Erlaß vom 21. März 1862., betreffend die Herabsetzung des Zins- 
fußes der nach den Allerhöchsten Erlassen vom 7. Mai 1850. und vom 
28. November 1851. kreirten Staatsanleihen von vier einhalb auf vier 
Prozent. 
A. den Bericht vom 21. März d. J. will Ich die Herabsetzung des Zins- 
fußes der nach den Erlassen vom 7. Mai 1850. (Gesetz-Sammlung S. 322.) 
und vom 28. November 1851. (Gesetz-Sammlung S. 758.) kreirten Staats- 
anleihen von vier einhalb Prozent auf vier Prozent hierdurch genehmigen. Zu 
diesem Behufe sind durch die mit dem Konvertirungsgeschäfte zu beauftragende 
Hauptverwaltung der Staatsschulden sämmtliche verzinsliche Schuldverschrei- 
bungen jener Anleihen, so weit sie noch nicht getilgt oder Behufs der plan- 
mähigen Tilgung in der am 19. d. M. stattgehabten Verloosung gezogen sind, 
zur baaren Rückzahlung am 1. Oktober d. J. unverzüglich zu kündigen 
und zwar mit der gaßgabe, daß denjenigen Gläubigern, welche in 
die Zinsherabsetzung auf vier Prozent vom 1. Oktober d. J. ab willigen 
und dies dadurch zu erkennen geben, daß sie ihre Schuldverschreibungen 
bei der Kontrole der Staatspapiere oder bei einer der Regierungs-Haupt- 
kassen zur Absiempelung auf vier Prozent bis spätestens zum 30. April 
d. J. einreichen, eine Prämie von einem halben Prozente bewilligt wird. Oie 
zu konvertirenden Schuldverschreibungen sind mit dem Reduktionsstempel zu be- 
drucken und den Einreichern demnächst zurückzugeben. Von allen Besitzern von 
Schuldverschreibungen der Eingangs gedachten Anleihen, welche ihre Schuld- 
verschreibungen nicht bis zum 30. April d. J. dem Vorstehenden gemäß einge- 
reicht haben, wird angenommen, daß sie den Rückempfang der Kapitalien der 
Zinsermäßigung vorziehen, und haben dieselben daber den Nominalbetrag ihrer 
Schuldverschrelbungen gegen Rückgabe derselben bei der Staatsschulden-Tilgungs- 
kasse, beziehungsweise bei einer der Regierungs-Hauptkassen am 1. Oktober d. J. 
in Empfang zu nehmen. Von diesem Tage an hört jede weitere Verzinsung 
der nicht konvertirten Schuldverschreibungen auf. Die durch die Gesetze vom 
7. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 237.) und vom 23. März 1852. (Gesetz- 
Sammlung S. 75.) angeordnete Tilgung der in Rede stehenden beiden An- 
Johrgang 1862. (Nr. 5508.) 12 leihen 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1862.
	        
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