— 83 —
ihre Kapitalien aufzukuͤndigen, wenn ihnen die bevorstehende Herabsetzung oder
Loͤschung der Versicherungssumme nicht zusagen sollte. Bringt der Versicherte
die Genehmigung der eingetragenen Gläubiger bei, so kann seinem Antrage in
diesem Falle auch ohne Beobachtung der vorher bestimmten Frist nachgegeben
werden. Die bereits gezahlten Beiträge werden in keinem Falle zurückerstatret;
reicht dagegen das Simplum der gezahlten Beiträge zur Bezahlung der vor dem
Austritt stattgefundenen Brandschäden nicht hin, so sind die Ausgetretenen zur
Zahlung des Nachtragsbeitrages für die bis zu ihrem Austritt stattgefundenen
Brände verpflichtet.
V. Höhe der Versicherungssumme.
K. 9.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des
versicherten Gegenstandes, welche durch Feuer zerstört werden können, also
namentlich bei Gebauden mit Ausschluß der in der Erde befindlichen Funda-
mente, nicht übersteigen.
F. 10.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung soll es den Besitzern von Ge-
bäuden und sonstigen versicherungsfähigen Baulichkeiten freistehen, deren Ver-
sicherung so hoch oder so niedrig zu bestimmen, als sie wollen. In jedem
Falle muß die Versicherungssumme nur in Beträgen, welche durch die Zahl 10
theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Silber-Kurant ausgedrückt sein.
C. 11.
Um den Versicherungswerth eines Gegenstandes (§F. 9.) zu ermitteln,
muß von demselben eine spezielle Tare aus dem Gesichtspunkte aufgenommen
werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Preise der Baumaterialien
und Bauarbeiten, der dermalige Werth derjenigen in dem zu versichernden
Gegenstande enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde,
welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung durch Feuer
ausgesetzt sind. Der dermalige Werth der Bauarbeiten aegiett ich bei Gebau-
den, die nicht mehr in völlig baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach
vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältnisse redu-
zirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande
u demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande
aben würden.
K. 12.
Der Versicherer muß sich die Tarxe selbst beschaffen. Er kann sie von
jedem geprüften Sachversiändigen aufnehmen lassen.
(r. 5510) Bei