Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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ihre Kapitalien aufzukuͤndigen, wenn ihnen die bevorstehende Herabsetzung oder 
Loͤschung der Versicherungssumme nicht zusagen sollte. Bringt der Versicherte 
die Genehmigung der eingetragenen Gläubiger bei, so kann seinem Antrage in 
diesem Falle auch ohne Beobachtung der vorher bestimmten Frist nachgegeben 
werden. Die bereits gezahlten Beiträge werden in keinem Falle zurückerstatret; 
reicht dagegen das Simplum der gezahlten Beiträge zur Bezahlung der vor dem 
Austritt stattgefundenen Brandschäden nicht hin, so sind die Ausgetretenen zur 
Zahlung des Nachtragsbeitrages für die bis zu ihrem Austritt stattgefundenen 
Brände verpflichtet. 
V. Höhe der Versicherungssumme. 
K. 9. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des 
versicherten Gegenstandes, welche durch Feuer zerstört werden können, also 
namentlich bei Gebauden mit Ausschluß der in der Erde befindlichen Funda- 
mente, nicht übersteigen. 
F. 10. 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung soll es den Besitzern von Ge- 
bäuden und sonstigen versicherungsfähigen Baulichkeiten freistehen, deren Ver- 
sicherung so hoch oder so niedrig zu bestimmen, als sie wollen. In jedem 
Falle muß die Versicherungssumme nur in Beträgen, welche durch die Zahl 10 
theilbar sind, abgerundet und in Preußischem Silber-Kurant ausgedrückt sein. 
C. 11. 
Um den Versicherungswerth eines Gegenstandes (§F. 9.) zu ermitteln, 
muß von demselben eine spezielle Tare aus dem Gesichtspunkte aufgenommen 
werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Preise der Baumaterialien 
und Bauarbeiten, der dermalige Werth derjenigen in dem zu versichernden 
Gegenstande enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, 
welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschädigung durch Feuer 
ausgesetzt sind. Der dermalige Werth der Bauarbeiten aegiett ich bei Gebau- 
den, die nicht mehr in völlig baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach 
vorstehenden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältnisse redu- 
zirt wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande 
u demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande 
aben würden. 
K. 12. 
Der Versicherer muß sich die Tarxe selbst beschaffen. Er kann sie von 
jedem geprüften Sachversiändigen aufnehmen lassen. 
(r. 5510) Bei
	        
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