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Provinz Posen, Regierungobezirk Posen.
Obligation
des Meseritzer Kreises
(II. Emisston)
Littr. 7
über Thaler Preußisch Kurant.
A## Grund der untr besictigten Kreistagsbeschlüsse vom
21. Juni 1861. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Meseritzer Kreises Na-
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seltens des Gläu=
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo## Thalern Preußisch
Kuramt, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1862. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von zwei Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreihungrn nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ### Ausloosung erfolgt vom Jahre 1862. ab in dem
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, ôffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Posen, in der Posener Zeitung, im Staats-An-
zeiger und im Meseritzer Kreisblarte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährigen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit rW Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Meseritz, und zwar auch in der nach dem Ein-
tritt des Faälligkeitstermins folgenden Zeit.
(Kr. 6614.) Mit