Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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den, sollen der Verwaltung der staͤdtischen Sparkasse als zinsfreies De- 
positum uͤberwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Koplralbenrche 
dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungskommission kontrasignirte 
Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung 
an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. Die deponir- 
ten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen längstens in 
acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Gemeindekasse durch 
diese ausßzuzahlen. 
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassen- 
en Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die 
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht bin- 
nen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, 
auch nicht, der Bestimmung unter 15. gemaß, als verloren oder vernich- 
tet zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist 
angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an- 
esehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen 
Verwalung zur Verwendung für milde Stiftungen anheimfallen. 
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elber- 
feld mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, 
und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen 
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Jahlung derselben von den 
Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er- 
folgen durch die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblät- 
ter vder öffentlichen Anzeiger der Regierungen zu Dusseldorf, Arnsberg 
und Cöln. 
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Be- 
zug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen 
des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats- 
papiere 9#. 1. bis 13. mit nachstehenden naheren Bestimmungen An- 
wendung: 
a) die im K. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der siädtischen Schulden- 
tilgungskommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfü- 
gungen der Kommission findet ledoch der Rekurs an Unsere Re- 
gierung zu Düsseldorf statt; 
(Nr. 5519.) b) das
	        
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