Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Kapitals ermäßigt werde. Die Ermäßigung des Zinsfußes ist auf den Obli- 
Karionen zu vermerken und dieser Erlaß durch die Gesetz-Sammlung zu ver- 
ffentlichen. 
Berlin, den 31. März 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5522.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Kantone Schwytz und St. Gal- 
len zu der von Preußen mit mehreren Kantonen der Schweiz abgeschlosse- 
nen Uebereinkunft wegen der Kosten der Verpflegung von erkrankten An- 
gehörigen der kontrahirenden Theile. Vom 5. April 1802. 
Ur. Bezugnahme auf die mit mehreren Kantonen der Schweiz abgeschlossene 
Uebereinkunft vom . Januar d. J. wegen der Kosten der Verpflegung von 
erkrankten Angehbrigen der kontrahirenden Theile (Gesetz-Sammlung S. 39.) 
wird hierdurch bekannt gemacht, daß derselben in Gemäßheit des F. 4. die Re- 
gierungen 
1) des Kantons Schwytz mittelst Erklärung vom 14. März und 
2) des Kantons St. Gallen mittelst Erklärung vom 24. März d. J. 
beigetreten sind. 
Berlin, den 5. April 1862. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Gruner. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckeret 
(R. Decker).
	        
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