Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 169 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 19 — 
  
(Nr. 5537.) Allerhöchster Erlatz vom 5. Mai 18602., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee 
von Rittershausen in der Gemeinde Barmen längs der Wupper nach 
N Dahleraue, im Kreise Lennep. 
achdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Prämien- 
Chaussee von Rittershausen, in der Gemeinde Barmen, Regierungsbezirk Düssel- 
dorf, längs der Wupper im Kreise Hagen, Regierungsbezirk Arnsberg, nach 
Bepenburg, und weiter im Kreise Lennep, Regierungsbezirk Dusseldorf, die 
Wupper aufwärts über Dahleraue bis Hückeswagen genchmi t habe, verleihe 
Ich bierdurch denjenigen Gemeinden, durch deren Bezirke die beiden ersten Ab- 
theilungen der gedachten Straße von Rittershausen bis Dahleraue führen, das 
Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate- 
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den Gemeinden Barmen, 
Langerfeld und Landgemeinde Schwelm gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der in der Provinz Wesiphalen liegenden Straßenstrecke 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den doppelten Sätzen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son- 
stigen die Erhebung betreffenden zusatzlichen Vorschriften, wie diese Bestim- 
mungen auf den Sctaats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, in Bezug 
auf diese Straßenstrecke, und zwar vorlaufig auf den Zeitraum von zehn Jahren, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fe- 
bruar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen 
auf die gedachte Straße & Amwendung kommen. « 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenneniß zu bringen. 
Berlin, den 5. Mai 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Jahrgang 1862. (Nr. 5537—5538.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1862. 
  
24 (Dr. 5538.)
	        
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