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An der Spitze jeder Werft steht als Ober-Werftdirektor ein Seeoffier,
und unter ihm als Referenten und ausführende Organe die Direktoren für
die Ausrüstungs-,
die Artillerieangelegenheiren,
den Schiffbau,
den Maschinenbau,
den Hafenbau,
die Verwaltung.
C. 20.
Der Ober-Werftdirektor hat die Oberaufsicht und die obere Leitung sämmt-
licher Dienstzweige, Etablissements und Magazine der Werft und den Befehl
über das gesammte Marinepersonal der Werft.
Er ist verantwortlich dafür, daß sich die gesammte Werftverwaltung in
steter Uebereinstimmung mit den Anordnungen des Marineministeriums befindet,
hat jede Verwendung von Geld, Material und Arbeitskräften zu vertreten, sowie
die Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Werft, ihrer Vorräthe und sämmt-
chr im Bereiche der Werft liegenden, außer Dienst befindlichen Schiffe und
Fahrzeuge.
en Geschäftsgang der Werft werden besondere, vom Marineminister
zu ertheilende Bestimmungen regeln.
g. 21.
Dem Ober-Werftdirektor steht zu:
die Disziplinarstrafgewalt eines Regimentskommandeurs der Land-
armee uͤber die zur Werft gehoͤrigen und, soweit es Vergehen im
Werftdienste betrifft, uͤber die zum Werftdienste kommandirten Offi-
ziere und Mannschaften.
Als Dienstvorgesetzter der Beamten der Werft ist er nach den
darüber besiehenden Gesetzen zu Warnungen, Verweisen, zur Ver-
hängung von Geldbußen bis zu zehn Thalern, sowie von Arreststrafen
gegen die Unterbeamten bis auf die Dauer von höchstens acht Tagen
efugt:
das Recht der Annahme und Entlassung des Arbeiterpersonals und die
Versetzungen der Arbeiter in höhere und niedere Gehaltsklassen, auf
Arg der Vorsteher der betreffenden Dienstzweige, innerhalb der
als;
die Beurlaubung der Offziere und der oberen Beamten der Werft bis
auf eine, die der übrigen Chargen bis auf zwei Wochen.
g. 22.
Ohne Genehmigung darf er den Stationsort nicht uͤber 24 Stunden
verlassen. E