Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 23. 
Faͤllen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn nicht 
ein Anderes bestimmt wird, vom naͤchstaͤltesten Offizier der Werft vertreten. 
K. 24. 
Der Ausrüstungs-Direktor 
ist stets ein Seeoffizier. 
g. 25. 
Sein Dienst umfaßt: 
1) alle Angelegenheiten, welche die Aus= und Abrüstung der Fahrzeuge 
betreffen; 
2) die Ueberwächung aller schwimmenden, nicht im Dienst befindlichen 
Fahrzeuge im Bereiche der Werft, ihre Reinhaltung, Auspumpung, 
üftung 2c.; 
3) die Ueberwachung und Erhaltung aller zum Ressort der Werft gehbri- 
gen Takel= und Segelgegenstände; 
4) das Verholen und Vertäuen, Kielholen und Aufschleppen, Ein= und 
Ausdocken, überhaupt alle Bewegungen der Fahrzeuge innerhalb der 
erft; 
5) die Reinhaltung der Werft; 
6) die zur Herstellung von Ausruͤstungsgegenstaͤnden speziell bestimmten 
Weifünn als: Takelboden, Seilerei, egel-= und Blockmacherei, Bra- 
ank 2c.; 
7) die Aufbewahrung des Steuermannzdetails; 
8) die Ueberwachung und Erhaltung der Werftfeuerspritzen. 
g. 26. 
Der Artillerie-Direktor 
steht Allem vor, was auf die Bewaffnung Bezug hat. 
g. 27. 
Dieser Dienstzweig umfaßt daher: 
1) alle Angelegenheiten, betreffend die Amirung der Fahrzeuge und aller 
von der Marine abhängigen Batterieen, alle artilleristischen Arbeiten, 
als: das Probiren der Feuerwassen und des Puloers 2c.; 
2) die Ueberwachung, Sortirung und Erhaltung aller Arten von Waffen, 
Munition und Feuerwerkskörpern 2c.; 
3) die zur Herstellung von Artilleriegegenständen speziell bestimmten Werk- 
stctten, als: Büchsenmachereien, Laffetenmachereien, Zeugschmieden, La- 
boratorien ꝛc.; 
(Tr. 5543) 4) die
	        
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