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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
r. 22.
(Nr. 5544.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Mai 1862., betreffend die Ermäßigung der von
Kähnen zu entrichtenden Schiffahrtsabgaben für die Befahrung der Peene,
Swine, Divenow, sowie des großen und kleinen Haffs.
A.. Ihren Bericht vom 13. d. M. bestimme Ich, daß fortan Kähne von
mehr als 25 Lasten Tragfähigkeit beim Eingange und beim Ausgange mir
Ballast oder leer nur ein Dritkheil der in dem Tarife vom 24. Oktober 1840.
unter Nr. II. zu 1. und 2. (Gesetz-Sammlung S. 324.) angeordneten Schiff-
fobms-Abgaben für die Befahrung der Peene, Swine, Divenow, sowie des
großen und kleinen Haffs enrrichten sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen.
Berlin, den 21. Mai 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe und offent-
liche Arbeiten.
(Nr. 5545.) Privileglum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des
Aken-Rosenburger Deichverbandes, im Betrage von 50,000 Thalern.
Vom 28. Mai 1862.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
Nachdem von dem Ten-Rosenburger Deichverbande beschlossen worden,
die zur Erhöhung und Verstärkung der Elbdeiche erforderlichen Geldmittel im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Deichamres:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger
unkündbare Obligationen im Betrage von 50,000 Thalern ausstellen
zu dürfen,
—— ——W 26 da
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1862.