Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 27.—
(Nr. 5568.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der im Kreise Minden
belegenen Chaussee von der Hannoverschen Grenze bei Loccum über
Schlüsselburg bis wiederum zur Hannoverschen Grenze bei Mößleringen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Kreise Minden von der Hannoverschen Grenze bei Loccum über Schlüssel-
burg bis wiederum zur Hannoverschen Grenze bei Müßleringen genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Minden das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem Kreise Minden gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Kort zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelrenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz-
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Epansserpoltzei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Iahthens 1962. (Nr. 5568—5509) 34 (Nr. 5509.)
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1862.