Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 233 — 
Schemo A. 
(Stadtwappen.) 
Stolper Stadt-Obligation 
über 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vn....4 ........ 
Gesetz-Sammlung von 186.. Seite ..... 
Wi Magistrat der Stadt Stolp urkunden und bekennen hiemit, daß der 
Inhaber dieser Obligation die Summe von 
..... Rthlrn. 
.................... Thalern 
Preußisch Kurant an die Stadtgemeinde Stolp zu fordern hat. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausfuͤhrung mehrerer 
emeinnuͤtziger Bauten und Anlagen in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privi- 
egiums or .. aufgenommenen Darlehns von 100,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht von der Emission der Obli- 
gationen und spätestens vom 1. Januar 1864. ab binnen spatestens sieben und 
dreißig Jahren nach Maaßgabe des festgesetzten Tilgungsplans dergestalt, daß 
die darin jährlich ausgeworfene Amortisationsrate in den Hauszhaltsetat auf- 
genommen und aus diesem Tilgungsfonds die Stadt-Obligationen vermittelst 
usloosung oder freien Ankaufs binnen spätestens sieben und dreißig Jahren 
eingelöst werden. Die Satadtgemeinde Stolp behält sich das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosung zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Den Gläubigern steht kein 
Kündigungsrecht zu. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschrei- 
bungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem 
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt- 
machung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Staats- 
Anzeiger, in der Stektiner Ostsee-Zeitung, in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Cöslin und in den Lokalblättern der Stadt Stolp. Jedesmal, 
sobald eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der König- 
lichen Regierung ein entsprechendes anderes Blatt “md’ werden. 
Mr. 5569 34“ Bis 
schreibe
	        
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