Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 251 — 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1873. ab mit wenig- 
stens zahrlich swei Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den 
etilgten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
nsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, 
daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
en Ddelllebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich umer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juli 1862. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
Provinz Brandenburg, Regierungebezirk Frankfurt. 
Obligation 
des ECrossener Kreises 
Littr. l 
über Thaler Preußisch Kurant. 
(II. Serie.) 
Auf Grund des unterm .. .. . .. . . . . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 
3. April 1862. we Aufnahme einer Schuld von 44,500 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau im Crossener Kreise Na- 
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau= 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern Preußisch 
Kurant, nach dem zur Zeit gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den 
Kreis kontrahirt worden und mir vier und einem halben Prozent jährlich zu 
verzinsen ist. 
Johrgeng 1882. (Nr. 5576.) "*37 Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.