Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Samstag  den  5.  Juli  1884.  49.  Jahrgang.  14.

Dr.  J.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  TKechtsunvendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Rechis=  und  Erbsählgkelt  der  nondum  concoptl.  (Fortlehung.)  —  Uebersicht
  über  die  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des  bayerischen  obersten
Kandesgerichtes.  Urtheite  vom  Februar  1884.

Rechts-  und  Erbfähigkeit  der  nondum  concepii.
(Fortsetzung.)

Daß  von  letzteren  das  Gleiche  gefordert  werden
muß,  ist  klar  und  nach  §.  8  D.  38,  8  spezlell  vorgeschrieben.


Nach  1.  30  D.  29,  2  hindert  nur  der  Embryo
den  sonst  nächsten  Erben  am  Antritte  der  Erbschaft
und  heißt  es  dann  weiter:

Et  non  solum  ad  testatos  haec  verba,
verum  ad  intestatos  qduoque  pertinent.
Et  in  eo  ventre  idem  accipias,  qui  legitimum
  vel  consanguineum  pariturus  est.
Ouoniam  mortis  tempore,  qui  in  utero
est,  .  .  ..  si  fuerit  editus,  pro  jam  nato
habetur.  ·

Bezüglich  des  Erbschaftserwerbs  werden  hier  der
Testaments=  und  Intestaterbe  ausdrücklich  gleichgestellt,
  weshalb  wohl  für  beide  dieselben  Voraussetzungen
  vorhanden  sein  müssen.  Darum  wird  auch
nur  der  Embryo  in  den  Besitz  der  Erbschaft  secundum
  tabulas  gesest.

I.  3  D.  37,  11,  de  bon.  poss.  sec.  tab.5).

16)  Verum  est,  omnem  posthumam,  dui  moriento
Neue  Folge  Band  XXK.