— 250 —
g. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen kann der Vorstand einen
Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung anstellen, dessen Lohn die Ge-
neralversammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes bestimmt.
Die Wahl des Wiesenwaͤrters unterliegt der Bestaͤtigung des Landraths.
Der Wiesenwaͤrter ist allein befugt zu waͤssern und muß so waͤssern, daß alle
Parzellen den verhaͤltnißmaͤßigen Antheil am Wasser erhalten.
Kein Eigenthuͤmer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder über-
haupr die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt, er muß den Anweisun-
en des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zufländigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien
entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes
durch die Regierung (cfr. §F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten
des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt-
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Wiesenvorsteher angemeldet
werden muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende
Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General-
versammlung der Wiesengenossen auf drei Jahre gewählt. Wöählbar ist Jeder,
der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den offentlichen Gemeindeamtern
wählbar ist, mindestens Einen Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des
Verbandes ist. Wenn der Bürgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein
sollte, so muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen
unparteiischen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der
Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürger-
meisters von den Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach
dem Ermessen des Landrathes beeinträchtigen.
(Er. 1579.) . 10.