Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

neue Emission nicht erfolgt ist, muß eine der zu kuͤndigenden Anzahl dieser 
Obligationen gleiche Zahl der Obligationen Littr. C. neue Emission von der 
Ausgabe ausgeschlossen bleiben, indem dieser Theil der neuen Anleihe lediglich 
z Einloͤsung der zu kuͤndigenden Prioritaͤten bestimmt ist. Der Erloͤs des 
estes soll nur zu den im Eingange dieses Privilegii angedeuteten Zwecken, der 
Erweiterung der Betriebseinrichtungen und der Vermehrung der Betriebsmittel, 
auf Grund eines von Unserem Handelsministerium zu genehmigenden, durch 
einen speziellen Kostenanschlag zu justifizirenden Verwendungsplanes, sowie zur 
Deckung unvermeidlicher Kosten der Kündigung der älteren Anleihen C. und D. 
verausgabt werden. 
Das betreffende Eisenbahn-Kommissariat hat die bestimmungsmäßige Ver- 
wendung der Anleihe zu überwachen. 
K. 3. 
Es wird den, vermöge Unseres Privilegiums vom 17. August 1845. 
(Gesetz-Samml. Seite 572.) kreirten, mit Littr. A. und Littr. B. bezeichneten 
Obligationen der Potsdam Nagdehurger Eisenbahngesellschaft im ursprünglichen 
Betrage von 2,367,200 Thalern hierdurch die Priorität vor den Obligationen 
Littr. C. neue Emission vorbehalten. Ebenso wird den gekündigten älteren 
Mrioritäts-Obligationen Littr. C. und Littr. D. neue Emission bis zur Einls- 
sung resp. Deponirung des Betrages derselben ebenfalls die Priorität vorbe- 
halten. Die Deponirung kann auf den Antrag der Gesellschaft in deren Ge- 
richtsstande auf Kosten der Inhaber der betreffenden Obligationen erfolgen, 
wenn die letzteren nicht binnen vier Wochen nach dem vorschriftsmäßig bekannt 
gemachten Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind. 
r- 
Die Obligationen tragen vier Prozent Zinsen. Zu deren Erhebung wer- 
den den Obligationen zunächst für sechs Jahre zwölf halbjährige, am 2. Januar 
und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 12. nebst 
Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. 
·. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweile sechs Jahre neue 
Zinskupons ausgereicht. 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — durch 
dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst 
Talons quittirt wird — sofern nicht borher dagegen von dem Inhaber der 
Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben worden ist; im 
alle eines solchen Widerspruches erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie 
mskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation. 6 
g. 5.
	        
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