Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die diesen Vorweis ausstellende Koͤniglich Preußische Militairbehoͤrde 
hat in demselben noch anzugeben, auf wie viele Verpflegs- und Fourageportio- 
nen, dann Vorspannspferde die Truppe Anspruch habe. 
Artikel 6. 
Jede Truppenabtheilung wird von Etappe zu Etappe Quartiermacher 
voraussenden. Diese müssen spätestens am Abende vor dem Tage des Ein- 
treffens der Truppen in der Etappe ankommen und über den Stand und den 
Bedarf derselben genaue Auskunft geben können.“ 
Artikel 7. 
Bei gleichzeitigen Märschen größerer Truppenkörper bleibt den Königlich 
Bayerischen Kreicregierungen, als Ober-Marschkommissariaten, vorbehalten, einen 
Theil derselben auf andere, der konventionsmäßigen parallel laufende Etappen- 
routen, jedoch so zu instradiren, daß der Stab oder der Kommandant der mar- 
schirenden Truppen auf der konventionsmäßigen Hauptroute bleiben. 
Von dieser Maaßnahme sind die betreffenden Königlich Preußischen 
Militairkommandos durch die einschlägigen Kreisregierungen rechtzeitig in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Bestimmung der Etappenstationen auf solchen Parallelrouten steht 
Seeichfalle den Königlichen Kreisregierungen zu, mit der Beschränkung, daß, wo 
ie Elappenmärsche zu Fuß zurückzulegen in die einzelnen Nachtstarionen, 
soweit thunlich, nicht über drei Mellen Entfernung vom letzten Nachtstations- 
orte fesizusetzen sind, und daß immer nach drei solchen Marschtagen ein Rast- 
tag folge. 
Artikel 8. 
Den Oistriktspolizei-Behörden, als Unter-Marschkommissariaten, bleibt vor- 
behalten, einzelnen Königlich Preußischen Truppenabtheilungen auf eine halbe 
bis eine Stunde Entfernung vor oder rückwärts der Etappenstatlon die Quar- 
tiere in benachbarten Orten anzuweisen, wenn dies zur Schonung der Quartier- 
träger der Etappenstation nothwendig erscheint. 
Artikel 9. 
Die Handhabung der Ordnung, sowie die sonst erforderlichen Vor- 
kehrungen und Maaßnahmen werden durch die Distriktspolizei-Behörden verfügt. 
Bei Durchmärschen größerer Königlich Preußischer Truppenkörper werden er- 
forderlichen Falles die Kreisregierungen besondere Civilkommissaire abordnen. 
Die Ernennung Königlich Preußischer Platzkommandanten an Bayerischen 
Etappenorten findet nicht statt. 
Kapitel III. 
Einquartierung und Verpflegung, Fourage und Vorspann. 
Artikel 10. 
Die Verpflegung eines einquartierten Königlich Preußischen Unteroffiziers 
oder Soldaten hat 3 bestehen: 
a) zum Frühstück aus einer nahrhaften Supse. 
.. 182) b) zum
	        
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