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achtzehnhundert drei und fuͤnfzig, ferner des Paragraphen sechs des durch
Allerhoͤchste Order vom ein und zwanzigsten Juni achtzehnhundert acht
und fuͤnfzig genehmigten Nachtrages zu dem Gesellschaftsstatute werden
insoweit aufgehoben, als dadurch für den Staat, als Inhaber von Einer
Million Bergisch-Märkische Aktien, eine gesondere. Stellung gegenüber
der Dortmund-Soester und Witten-Duisburger Eisenbahn, beziehungs-
weise ein Vorrecht auf den Ertrag der Bergisch-Markischen Esenbas
strecke von Düsseldorf bis Dortmund eingerdumt und festgesetzt ist.
n-
5) Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft gestattet die Anlage eines
Staatstelegraphen längs der Verbindungsbahn znenigeltlich und unter
den hinsichtlich der übrigen Strecken des Vergisch-Mär ischen Eisenbahn=
netzes festgesetzten Bedingungen. Desgleichen finden die wegen der Be-
förderung von Militairpersonen und Militaireffekten zu ermäßigten
Preisen, sowie über den unentgeltlichen Transport der Kniglichen
Postwagen und der denselben begleitenden Postkondukteure, sowie des
Expeditionspersonals für die Bergisch-Märkische Bahn festgesetzten Be-
stimmungen auch auf die Verbindungsbahn Anwendung.
(#r. 5639—4680) (Tr. 5630.)