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(Nr. 5634.) Allerhoͤchster Erlaß vom 17. November 186., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von der Wetzlar-Herborner Staatsstraße bei Hermannstein, nsrd-
lich über Blasbach, Hohensolms und Mudersbach nach der Herborn-
Gladenbacher Straße bei Nieder-Weidbach, im Kreise Wetzlat.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Gemeinde-Chaussee von der Wetzlar-Herberner Staatsstraße bei Hermannstein;
nördlich hber Blasbach, Hohensolms und Mudersbach nach der Herborn-
Gladenbacher Straße bei Nieder-Weidbach, im Kreise Wetzlar, Regierungs-
bezirk Coblenz, Frchmigt habe, verteihe Ich hierdurch den bekheiligten Gemein-
den Blasbach, Hohensolms, Erda, #o# und Ahrdt das Expropriations=
recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
abe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
traße. Zugleich will Ich den vorgenannten Gemeinden gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Ghauffrgeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld -Tärifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
feenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-=
Chausseen von Ihnen ang#ewalidt werden, hierburch o Uich sollen Lie
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februät 1640. ancehäliglen Bestätmurchen we-
gen der Chanserpolcei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17. November 1862.
Wilhelm.
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
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