Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Aktionair zu sein braucht, vertreten und uͤbt durch dieses Ihr Stimmrecht aus. 
Denselben steht in jeder Generalversammlung ein Viertheil der gesammten, bei 
der jedesmaligen Beschlußfassung guͤltig abgegebenen Stimmen zu, und zwar 
dergestalt, daß von diesem Viertheil auf Preußen H, auf Sachsen-Weimar- 
Eisenach 12. und auf Sachsen-Coburg und Gotha #KX fallen. 
g. 32. 
Der Vorsitzende der Direktion führt den Vorsitz in der Generalversamm- 
lung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung 
der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wor und setzt das bei der 
Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Mehrheit der bei der jedes- 
maligen Beschlußfassung gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Eine Ausnahme 
findet statt bei den Beschlüssen, welche eine Abaänderung der Statuten oder 
Auflösung der Gesellschaft festsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch eine 
Maert t von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt wer- 
en kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem Ver- 
fahren über die Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stim- 
men zu enthalten; diese Beschrankung findet jedoch auf die von den drei hohen 
Regierungen ernannten Direktionsmitglieder keine Amwendung. 
  
(Nr. 86##—S61) (Nr. 5638.)
	        
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