Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Betraͤge unter zehn Thaler werden nicht verzinst und hoͤhere Betraͤge nur 
insoweit, als sie mit zehn theilbar sind. 
Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem ein und dreißigsten Tage nach 
der Hinterlegung und hoͤrt hinsichtlich des auszuzahlenden Betrages mit dem 
Tage auf, uͤnter welchem die Aufforderung zur Einpfangnahme der Zahlung 
an den Berechtigten erlassen wird (G. 9.). 
S. 7. 
Hinterlegungen können bei der Kasse in Cöln nur an beslimmten Tagen 
und Stunden stattfinden, welche der Finanzminister fesizusetzen und durch die 
Amtsblätter der Rheinischen Regierungen bekannt zu machen hat. In drin- 
enden Fällen können Hinterlegungen auch zu anderen Zeiten durch besondere 
v gaftgung des Präsidiums der Regierung zu Cöln zugelassen werden. Außer- 
halb Cöln kann die Hinterlegun Autelll portofreier Einsendung des Geldes 
an die Deposstenkasse durch die Post geschehen. In diesem aus ist zwar die 
Hinterlegung erst mit dem Eingange des Geldes bei der zvosttenkafte für 
vollendek zu erachten, aber die Vorschriften des Artikels 1259. des bürgerlichen 
Gesetzbuchs hinsichtlich der Anzeige des Tages, der Stunde und des Ortes der 
Hinterlegung, sowie hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu welchem die Zinsen be- 
rechnet werden müssen, und hinsichtlich des aefgunehmenden Protokolls gelten 
für die Aufgabe des Geldes auf die Post. Ist der die Annahme weigernde 
Glädubiger bei der Aufgabe des Geldes auf die Post nicht erschienen, so ist die 
nach Nr. 4. des Artikels 1259. a. a. O. vorgeschriebene Zustellung des Pro- 
tokolls gleichzeitig mit einer Abschrift der von der Desdsitenkass ertheilten 
Empfangsbescheinigung zu bewirken; ist er erschienen, so ist letztere besonders 
zuzustellen. 
F. 8. 
Der Hinterlegende hat bei der Hinterlegung eine schriftliche Erklärung 
in zwei Exemplaren vorzulegen, beziehungsweise gleichzeitig mit dem Gelde ein- 
usenden. Dieselbe muß enthalten: Namen, Stand und Wohnort des Hinter- 
egenden und seines etwaigen Auftraggebers, den Betrag der hinterlegten Summe, 
oder, wenn kein kassenmäßiges Zahlmittel hinterlegt wird, die Angabe der Geld- 
sorten, ferner die Veranlassung zur Hinterlegung und, soweit dies dem Hinter- 
legenden möglich oder nach der Veranlafsung zur Hinterlegung thunlich ist, Na- 
men, Stand und Wohnort derjenigen, an welche die hinterlegte Summe aus- 
gezahlt werden soll. 
Das eine Exemplar dieser Erklärung behält die Kasse, auf dem andern 
wird die Bescheinigung über die erfolgte Hincerlegung ertheilt. Dieselbe muß 
von dem Rendanten und dem Kontroleur unter Mitvollziehung des Direktors 
unt2zeichnet sein; sie muß den Betrag des himerlegten Geldes und, bei der 
Hemerlegung nicht kassemmäßiger Zahlmittel, den Berrag, der fich aus deren 
(Fr. 5478) 15 Um-
	        
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