Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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nebst saͤmmtlichem fuͤr den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge, 
Mobilien, Geraͤthschaften und Materialien verhaftet. 
g. 11. 
Nur diejenigen Obligationen, welche mit Unserer Genehmigung zu dem 
Zwecke, die der Rheinischen Eisenbahngesellschaft konzessionirten Bahnen von 
Duͤren nach Call und von Crefeld nach Cleve fertig zu stellen und die erfor- 
derlichen Betriebsmittel dafür anzuschaffen, noch bis zur Höhe von zwei Mil- 
lionen Thalern ferner emittirt werden mochten, können den nach gegenwärtigem 
Privilegium zu emittirenden Obligationen in dem durch dasselbe festgesetzten Vor- 
zugsrechte gleichgestellt werden. 
S. 12. 
« Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen muͤssen in 
n Zeitung jeder Stadt, in welcher nach §. 2. die Zinszahlung erfolgt, einge- 
t werden. 
G. 13. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhndig vollzogen und 
unter Unserem Koöniglichen Instegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inha- 
bern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von 
Seiten des Staats zu geben oder den Rechten Drikter, und insbesondere der In- 
haber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840. und vom 8. Septem- 
ber 1843. emirtirten resp. 2,500,000 Rthlr. vierprozentiger und 1,250,000 Rchlr. 
drei ein halbprozentiger Rheinischer Eisenbahn-Obligationen, der nach dem Pri- 
vilegium vom 4. August 1854. emittirten 750,000 Rehlr. vier ein halbprozen- 
tiger Bonn-Cölner Eisenbahn-Obligationen, der nach dem Privilegium vom 
30. Mai 1855. emittirten 700,000 Rthlr. Cöln-Crefelder Eisenbahn-Obligario- 
nen, sowie der nach den Privilegien vom 2. August 1858. und 26. November 
1860. emittirten resp. 5,000,000 Rrhlr. und 3,000,000 Rehlr. vier ein halbpro- 
zentiger Rheinischer Eisenbahn-Obligarionen zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 30. Dezember 1861. 
(L. §S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
(Nr. 5487.) A.
	        
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