Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Zu H. 36. und in Stelle desselben und des F. 36. im Nachtrage. 
Anträge auf Erhöhung der Versicherungssumme müssen stets durch bau- 
liche Verbesserungen oder durch den Nachweis eines beim ersten Antrage etwa 
vorgekommenen Irrthums oder einer absichtlich zu niedrigen Angabe unterstätzt 
werden. Eine Erhöhung der Versicherungssumme der mit Stroh, Rohr, Bret- 
tern oder Schindel gedeckren Gebäude ist unzulässig. Derjenigen nothwendigen 
Huntersegung der Versicherungssumme, welche daraus folgt, daß der Werth 
des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden T#eeil des versicher- 
ten Gebäudes nicht die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muß 
sich aber ein Jeder und zu jeder Zeit unterwerfen, und es steht dagegen auch den 
Hvpothekenglaubigern und anderen Realberechtigten kein Widerspruch zu. Eine 
willküärliche Heruntersetzung der nur zum gemeinen Bauwerthe (KF. 21.) ver- 
sicherten Gebäude findet nicht statt, es sei denn, daß die ausdrückliche Ein- 
wiligung der im F. 11. bezeichneten Hypothekengläubiger und Realberechtigten 
beigebracht, oder der Nachweis der Tilgung ihrer Forderungen geführt wird. 
Zu K. 39. und in Stelle desselben. 
Die Summe des Beitrags bestimmt sich für jedes versicherte Gebaude 
nach der Klasse, zu welcher es nach seiner Beschaffenheit und Benutzung und 
dem daraus hervorgehenden Grade seiner Feuergefährlichkeit gehört. 
Es sollen namlich in der Städte-Feuersozietät 4 Klassen stattfinden. 
I. Zur ersten Klasse gehbren: 
a) ganz massive Gebdude mit Stein-oder Metallbedachung, oder sonst 
mit einer Bedachung, deren Masse von der Landespolizeibehörde 
ausdrücklich als feuersicher anerkannt ist; 
b) Fachwerksgebäude mit einer der ad a. bizeichneren Bedachungs- 
arten und mit massiven oder auf einen halben Stein verblendeten 
Brandgiebeln, oder mit anderen massiven bis zum Forst reichenden 
Wänden, falls sie gleichen Schutz gewähren; ** 
) ganz massive Gebaude mit sogenannten Walmen, oder vierseitigen 
HDee, auch sogenannte massive Giebelhäuser und mit der ad a. 
bezeichneten Bedachungsart, wenn die massiven Wände bis zum 
Dache reichen; 
() massive Gebäude mit gleicher Bedachung, deren Giebelseiten zwar 
nicht durch eigene massive Giebel, wohl aber durch die Giebel der 
daran stoßenden massiven Gebäude vollis geschlossen werden. 
Vorausgesetzt, daß in den ad a. bis d. gedachten Gebaͤude- 
arten keine Triebwerke sich befinden, welche zur Bearbeitung von 
Getreide oder leicht feuerfangenden Gegenständen dienen; " 
e) —7 und Gebäude, in welchen Brau= und Brennerei 
betrieben wird, wenn solche Fabrikgehäude in den Umfassungs- 
wänden ganz massiv und in der Baugrt I. a. ausgeführt sidd. 
(Fr. 3497,) Zur
	        
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