— 72 —
Oberpräsidenten der Provinz und von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden
der Gemeinden zustehen, ausgeübt wird.
K. 9.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, gehören
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte; dagegen werden alle andere
gemeinsame Angriegenheieen der Sozietät, oder die vorgebliche Beeinträchtigung
eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Sozietätsdirektor
in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der
Stimmen entschieden.
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht
frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Bescheides
an gerechnet, bei dem Sozietätsdirektor angemeldet werden muß.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theilträgt
die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei
anen Sachverständigen als Beisitzern; es wird nach Stimmenmehrheit
entschieden.
Die Wahl der drei Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt durch den Vorstand
und unterliegt der Bestätigung des Oberprcssidenten.
K. 10.
Für den Fall, daß künftig eine Genossenschaft zur Regulirung der Ems
von Rheda bis Warendorf zu Stande kommt, ist der Vorstand befugt, unter
Hinzutritt der landesherrlichen Genehmigung, den Anschluß an diese größere
Genossenschaft zu beschließen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1863.
(. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdrukerei
(R. Decker).