Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Oberpräsidenten  der  Provinz  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
  der  Gemeinden  zustehen,  ausgeübt  wird.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören
  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte;  dagegen  werden  alle  andere
gemeinsame  Angriegenheieen  der  Sozietät,  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung
eines  oder  des  anderen  Genossen  betreffende  Beschwerden  von  dem  Sozietätsdirektor
  in  Gemeinschaft  mit  dem  Vorstande  untersucht  und  nach  Mehrzahl  der
Stimmen  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des  Bescheides
  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theilträgt
  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Richter  als  Vorsitzenden  und  zwei
anen  Sachverständigen  als  Beisitzern;  es  wird  nach  Stimmenmehrheit
entschieden.

Die  Wahl  der  drei  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  erfolgt  durch  den  Vorstand
  und  unterliegt  der  Bestätigung  des  Oberprcssidenten.

K.  10.

Für  den  Fall,  daß  künftig  eine  Genossenschaft  zur  Regulirung  der  Ems
von  Rheda  bis  Warendorf  zu  Stande  kommt,  ist  der  Vorstand  befugt,  unter
Hinzutritt  der  landesherrlichen  Genehmigung,  den  Anschluß  an  diese  größere
Genossenschaft  zu  beschließen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  Februar  1863.

(.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdrukerei
(R.  Decker).