Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

458  IV.  Abschnitt.  Der  Weasserverkehr.

zur  ausschließlichen  Verwendung  überwiesen  werden,  wie  neuerdings
in  Frankreich  vorgesehen.  Auch  verkehrs-  und  sicherheitspolizeiliche
Erwägungen  können  die  Durchführung  wenigstens  bestimmter  Teile
des  Betriebs  durch  die  öffentliche  Gewalt  nahelegen.  Daraus  läßt  sich
z.  B.  der  staatliche  Tauereibetrieb  auf  unterirdischen  Kanalstrecken  in
Frankreich  erklären.  Weiterhin  können  technische  Einrichtungen  eine
Ordnung  und  Regelung  des  Verkehrsdienstes  nötig  machen,  die  bei  völlig
freiem  Wettbewerb  der  Erwerbsunternehmer  auch  mit  scharfen  verkehrspolizeilichen
  Vorschriften  nicht  gesichert  werden  kann.  Das  kann
namentlich  dann  eintreten,  wenn  zum  elektrischen  Schiffszug  übergegangen
wird.  Hierbei  muß  die  Kraftquelle  einheitlich  sein,  und  der  elektrische
Schiffszug  ist  deshalb  von  selbst  ausschließlicb  Sache  des  Kraftquelleninhabers.
  Auf  dem  Teltowkanal  hat  der  Kreis  Teltow  die
elektrische  Schiffstreidelei  übernommen.  Gleiche  Erwägungen  sprechen
bei  dem  staatlichen  Schleppmonopol  mit,  das  durch  das  preußische
Wasserstraßengesetz  vom  1.  April  1905  $  18  für  den  Rhein-Hannover-Kanal
  vorgesehen  ist.  Mechanische  Schlepperei  durch  Private  ist  auf
diesem  Kanal  untersagt.  Das  Befahren  durch  Schiffe  mit  eigener  Triebkraft
  ist  nicht  verboten,  bedarf  aber  besonderer  Genehmigung.  In  dieser
Beziehung  ist  das  staatliche  Schleppmonopol  nicht  so  entschieden  ausgebaut,
  wie  das  Schleppmonopol  des  Kreises  Teltow  auf  dem  Teltowkanal,
  wo  jede  Fortbewegung  von  Privatschiffen  ohne  Benutzung  der
elektrischen  Treidelei  des  Kreises  ausgeschlossen  ist.  Dagegen  geht  das
preußische  staatliche  Schleppmonopol  weiter,  als  das  des  Staates  Lübeck
auf  dem  Elbe-Trave-Kanal;  denn  dieses  Monopol  erfaßt  laut  Staatsvertrag
  mit  Preußen  nur  die  Schiffe,  die  nicht  von  Menschen  oder
Pferden  geschleppt  werden  oder  nicht  mit  eigener  Maschinenkraft
fahren.

Immerhin  wird  der  öffentliche  Schiffahrtsbetrieb  nur  als  Ausnahme
ın  der  Binnenschiffahrt  erscheinen  können.  Dagegen  ist  die  Bedienung
der  Wehre,  Schleusen,  Brücken  usw.,  die  ja  nicht  zu  dem  eigentlichen
Schiffahrtsbetrieb  gehört,  am  besten  der  beteiligten  Öffentlichen  Gewalt
zu  überlassen.

Beı  den  Binnenwasserstraßen  schließt  sich  die  Organisation  der
Verwaltung  am  besten  den  einzelnen  Stromgebieten  an,  nur  muß  auf
der  einen  Seite  für  genügende  Einheitlichkeit  der  Grundsätze  durch  eine
Zentralbehörde  und  auf  der  anderen  Seite  für  genügende  Sachverständigkeit
  durch  Heranziehung  der  Beteiligten  bei  bestimmten  Behörden  gesorgt
sein.  In  Frankreich  herrscht  auch  hier  volle  Zusammenfassung;  die
Verwaltung  der  Binnenwasserstraßen  liegt  in  der  Hand  des  Ministeriums
der  öffentlichen  Arbeiten,  als  dessen  Beauftragte  die  Ing&nieurs  des  ponts
et  chaussees  erscheinen.  Durch  Verordnung  vom  15.  Februar  1902  ıst
dem  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  ein  Binnenschiffahrts-  und