458 IV. Abschnitt. Der Weasserverkehr.
zur ausschließlichen Verwendung überwiesen werden, wie neuerdings
in Frankreich vorgesehen. Auch verkehrs- und sicherheitspolizeiliche
Erwägungen können die Durchführung wenigstens bestimmter Teile
des Betriebs durch die öffentliche Gewalt nahelegen. Daraus läßt sich
z. B. der staatliche Tauereibetrieb auf unterirdischen Kanalstrecken in
Frankreich erklären. Weiterhin können technische Einrichtungen eine
Ordnung und Regelung des Verkehrsdienstes nötig machen, die bei völlig
freiem Wettbewerb der Erwerbsunternehmer auch mit scharfen verkehrspolizeilichen
Vorschriften nicht gesichert werden kann. Das kann
namentlich dann eintreten, wenn zum elektrischen Schiffszug übergegangen
wird. Hierbei muß die Kraftquelle einheitlich sein, und der elektrische
Schiffszug ist deshalb von selbst ausschließlicb Sache des Kraftquelleninhabers.
Auf dem Teltowkanal hat der Kreis Teltow die
elektrische Schiffstreidelei übernommen. Gleiche Erwägungen sprechen
bei dem staatlichen Schleppmonopol mit, das durch das preußische
Wasserstraßengesetz vom 1. April 1905 $ 18 für den Rhein-Hannover-Kanal
vorgesehen ist. Mechanische Schlepperei durch Private ist auf
diesem Kanal untersagt. Das Befahren durch Schiffe mit eigener Triebkraft
ist nicht verboten, bedarf aber besonderer Genehmigung. In dieser
Beziehung ist das staatliche Schleppmonopol nicht so entschieden ausgebaut,
wie das Schleppmonopol des Kreises Teltow auf dem Teltowkanal,
wo jede Fortbewegung von Privatschiffen ohne Benutzung der
elektrischen Treidelei des Kreises ausgeschlossen ist. Dagegen geht das
preußische staatliche Schleppmonopol weiter, als das des Staates Lübeck
auf dem Elbe-Trave-Kanal; denn dieses Monopol erfaßt laut Staatsvertrag
mit Preußen nur die Schiffe, die nicht von Menschen oder
Pferden geschleppt werden oder nicht mit eigener Maschinenkraft
fahren.
Immerhin wird der öffentliche Schiffahrtsbetrieb nur als Ausnahme
ın der Binnenschiffahrt erscheinen können. Dagegen ist die Bedienung
der Wehre, Schleusen, Brücken usw., die ja nicht zu dem eigentlichen
Schiffahrtsbetrieb gehört, am besten der beteiligten Öffentlichen Gewalt
zu überlassen.
Beı den Binnenwasserstraßen schließt sich die Organisation der
Verwaltung am besten den einzelnen Stromgebieten an, nur muß auf
der einen Seite für genügende Einheitlichkeit der Grundsätze durch eine
Zentralbehörde und auf der anderen Seite für genügende Sachverständigkeit
durch Heranziehung der Beteiligten bei bestimmten Behörden gesorgt
sein. In Frankreich herrscht auch hier volle Zusammenfassung; die
Verwaltung der Binnenwasserstraßen liegt in der Hand des Ministeriums
der öffentlichen Arbeiten, als dessen Beauftragte die Ing&nieurs des ponts
et chaussees erscheinen. Durch Verordnung vom 15. Februar 1902 ıst
dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ein Binnenschiffahrts- und