Internationales Recht. 181
8) Die Schuldanfechtung kann den Pflichtteils= und Vermächtnisberechtigten
nicht zu gute kommen; dies wäre den
Grundregeln des Anfechtungsrechtes widersprechend (dieses dient nur
den Gläubigern des Erblassers), § 228 K.O.
k) Rechtsähnlich dem Nachlaßkonkurs ist der Konkurs des Gesamtgutes
bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft, soweit der überlebende
Ehegatte nicht an sich persönlich für die Schulden haftet,
sondern erst durch seine Eigenschaft als Teilhaber der fortgesetzten
Gütergemeinschaft zur Haftung kommt, was namentlich bezüglich der
überlebenden Frau zutreffen wird, § 1489 B. G. B., § 236 K.O.;
wobei die Gesamtgutgläubiger, die im Augenblick der Entstehung des
neuen Gemeinschaftsverhältnisses vorhanden sind, Konkursgläubiger
sind, und jeder dieser Konkursgläubiger, d. h. jeder, der sich als
solcher glaubhaft macht, den Konkursantrag stellen kann, sofern er
direkter Gläubiger des Gesamtgutes, nicht Gläubiger des überlebenden
Ehegatten und nur per consequentiam Gläubiger des Gesamtgutes
ist.
4. Konkurs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,
§§ 49 ff. Privatversicherungsgesetz v. 12. Mai 1901.
Nachschußverfahren (Nachkonkurs) wie bei Genossenschaften, § 52;
Rückstehen der Wertberechtigten (Gründungsfondsansprüche, Ansprüche
der Versicherten) gegenüber den Forderungsberechtigten, § 51.
VIII. Internationales Konkursrecht — 136.
1. Es gilt das Territorialprinzip, beruhend auf dem
Charakter des Konkurses als eines durch Gerichtsbeschluß herbeigeführten
Beschlages, der daher nur so weit reicht, als die Macht
des Staates reicht, kraft dessen Autorität das Gericht handelt; doch
sind Ausnahmen kraft Staatsvertrags möglich, § 237 K.O.
2. Dies gilt auch für die Aufhebung des Konkurses: der
Zwangsvergleich wirkt nur im Territorium des Staates, dem
das Konkursgericht angehört.
3. Materielle Rechte werden beurteilt nach den Grundsätzen des
internationalen Privatrechts; für Prozeßrechte gilt unbedingt das
Recht des Konkursgerichts; daher