Full text : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

Internationales  Recht.  181

8)  Die  Schuldanfechtung  kann  den  Pflichtteils=  und  Vermächtnisberechtigten
  nicht  zu  gute  kommen;  dies  wäre  den
Grundregeln  des  Anfechtungsrechtes  widersprechend  (dieses  dient  nur
den  Gläubigern  des  Erblassers),  §  228  K.O.

k)  Rechtsähnlich  dem  Nachlaßkonkurs  ist  der  Konkurs  des  Gesamtgutes
  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  soweit  der  überlebende
  Ehegatte  nicht  an  sich  persönlich  für  die  Schulden  haftet,
sondern  erst  durch  seine  Eigenschaft  als  Teilhaber  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  zur  Haftung  kommt,  was  namentlich  bezüglich  der
überlebenden  Frau  zutreffen  wird,  §  1489  B.  G.  B.,  §  236  K.O.;
wobei  die  Gesamtgutgläubiger,  die  im  Augenblick  der  Entstehung  des
neuen  Gemeinschaftsverhältnisses  vorhanden  sind,  Konkursgläubiger
sind,  und  jeder  dieser  Konkursgläubiger,  d.  h.  jeder,  der  sich  als
solcher  glaubhaft  macht,  den  Konkursantrag  stellen  kann,  sofern  er
direkter  Gläubiger  des  Gesamtgutes,  nicht  Gläubiger  des  überlebenden
Ehegatten  und  nur  per  consequentiam  Gläubiger  des  Gesamtgutes
  ist.

4.  Konkurs  eines  Versicherungsvereins  auf  Gegenseitigkeit,
  §§  49  ff.  Privatversicherungsgesetz  v.  12.  Mai  1901.
Nachschußverfahren  (Nachkonkurs)  wie  bei  Genossenschaften,  §  52;
Rückstehen  der  Wertberechtigten  (Gründungsfondsansprüche,  Ansprüche
der  Versicherten)  gegenüber  den  Forderungsberechtigten,  §  51.

VIII.  Internationales  Konkursrecht  —  136.

1.  Es  gilt  das  Territorialprinzip,  beruhend  auf  dem
Charakter  des  Konkurses  als  eines  durch  Gerichtsbeschluß  herbeigeführten
  Beschlages,  der  daher  nur  so  weit  reicht,  als  die  Macht
des  Staates  reicht,  kraft  dessen  Autorität  das  Gericht  handelt;  doch
sind  Ausnahmen  kraft  Staatsvertrags  möglich,  §  237  K.O.

2.  Dies  gilt  auch  für  die  Aufhebung  des  Konkurses:  der
Zwangsvergleich  wirkt  nur  im  Territorium  des  Staates,  dem
das  Konkursgericht  angehört.

3.  Materielle  Rechte  werden  beurteilt  nach  den  Grundsätzen  des
internationalen  Privatrechts;  für  Prozeßrechte  gilt  unbedingt  das
Recht  des  Konkursgerichts;  daher